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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2016, Az.: B 11 AL 63/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10568
Aktenzeichen: B 11 AL 63/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 27.05.2015 - AZ: L 14 AL 34/11

SG Frankfurt/Oder - AZ: S 12 AL 67/06

BSG, 06.01.2016 - B 11 AL 63/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 63/15 B

L 14 AL 34/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 12 AL 67/06 (SG Frankfurt/Oder)

..........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2016 durch den Richter M u t s c h l e r als Vorsitzenden sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27.1.2004 bis 31.12.2004 und die Forderung der Beklagten nach Erstattung von 10 030 Euro an Leistungen zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 907,51 Euro. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger das von der Beklagten berücksichtigte Vermögen nur treuhänderisch verwaltete.

2

Nach einem Hinweis durch das Bundesamt für Finanzen über vom Kläger bezogene Kapitalerträge forderte die Beklagte diesen auf, hierzu Stellung zu nehmen. Sie hörte ihn zu einer beabsichtigten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung an. Anschließend hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für den streitigen Zeitraum auf und forderte Erstattung der genannten Beträge (Bescheid vom 23.5.2005; Widerspruchsbescheid vom 17.1.2006). Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Vorbringen, bei den Geldern handele es sich um Zahlungen zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht an Herrn S. (SE), der in I. lebe. Er habe die Gelder für ihn lediglich treuhänderisch verwaltet. Klage und Berufung gegen die Entscheidungen der Beklagten blieben ohne Erfolg (Urteil des SG Frankfurt/Oder vom 8.12.2010; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.5.2015).

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger durch seinen Bevollmächtigten geltend, die Entscheidung des LSG lasse "Geschichtsvergessenheit" bzw "Geschichtsunkenntnis" des LSG erkennen. Das LSG habe das behauptete Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und SE als nicht glaubwürdig angesehen, obwohl er Bestätigungsschreiben von SE und dessen Neffe beigebracht habe. Es sei ihm nicht möglich oder zumutbar, auf den Treugeber oder dessen Familie Druck auszuüben, sich gegenüber deutschen Behörden zu äußern.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechend begründet worden ist.

5

Der Kläger macht schon nicht deutlich, welchen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe, nämlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr 1), Divergenz, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 2), oder Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3), er geltend machen möchte. Er kritisiert im Kern die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung und meint an anderer Stelle, die Ausführungen des LSG überzeugten nicht. Damit macht der Kläger weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz geltend. Soweit er die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung angreifen könnte, setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Rüge der Verletzung der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann.

6

Da die Beschwerde unzulässig ist, ist sie ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Mutschler
Behrend
Söhngen

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