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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2015, Az.: B 13 R 437/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10260
Aktenzeichen: B 13 R 437/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 17.10.2014 - AZ: L 3 R 791/14

SG Gotha - S 11 R 4317/11 - 13.05.2014

BSG, 06.01.2015 - B 13 R 437/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 437/14 B

L 3 R 791/14 (Thüringer LSG)

S 11 R 4317/11 (SG Gotha)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Thüringer LSG hat mit Beschluss vom 27.10.2014 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 13.5.2014 als unzulässig - weil verspätet eingelegt - verworfen. Gegen den ihm am 14.11.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das LSG vom 9.12.2014, das nach Weiterleitung am 17.12.2014 beim BSG eingegangen ist, "Revision" eingelegt. Er trägt vor, weiterhin der Ansicht zu sein, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert habe.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des Thüringer LSG auszulegen, da dort die Revision nicht zugelassen wurde und somit als Rechtsbehelf allein die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 1 SGG statthaft ist. Er kann jedoch, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihm selbst erhobene Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Es ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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