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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2014, Az.: B 14 AS 280/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28155
Aktenzeichen: B 14 AS 280/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 18.07.2014 - AZ: L 9 AS 667/13

SG Hannover - AZ: S 31 AS 4497/12

BSG, 05.11.2014 - B 14 AS 280/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 280/14 B

L 9 AS 667/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 31 AS 4497/12 (SG Hannover)

.......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ...................................,

gegen

JobCenter Region Hannover,

Lange Laube 32, 30159 Hannover,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e und die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 63 ff).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet sie die Frage, ob "die von einem Jobcenter in einem Bescheid verwandte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 66 Abs 1 SGG ist, wenn sie als Sitz der Behörde bei der der Widerspruch eingelegt werden kann, lediglich eine Geschäftsstelle angibt, obwohl von ihm mehrere Geschäftsstellen betrieben werden, bei denen der Widerspruch ebenfalls eingelegt werden kann". Ausgehend davon bezeichnet sie weiterhin als grundsätzlich klärungsbedürftig sinngemäß die Frage, welche Rechtsfolgen die zu Unrecht erfolgte Verwerfung eines Widerspruchs hat. Jedoch fehlt es bereits an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der bezeichneten Frage, nachdem die Rechtsbehelfsbelehrung nach den Angaben der Klägerin lediglich die Wendung enthielt, dass der Widerspruch "bei Ihrem Jobcenter" einzulegen sei, also eine Beschränkung auf eine von mehreren Geschäftsstellen gerade nicht erfolgt ist. Jedenfalls aber mangelt es an jeder Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Voraussetzungen, unter denen ein Widerspruch wegen einer iS von § 66 Abs 1 SGG unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 S 1 SGG eingelegt werden kann (vgl dazu nur zuletzt Urteil des Senats vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - mwN; BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr 3; jeweils mwN). Unrichtig iS des § 66 Abs 2 S 1 SGG ist danach jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt, nämlich (1.) den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art nach), (2.) die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, (3.) deren bzw dessen Sitz und (4.) die einzuhaltende Frist (vgl BSG vom 14.3.2013, aaO, RdNr 15). Inwiefern sich davon ausgehend hier weitere Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten, wird aus dem Beschwerdevorbringen, das auf Rechtsprechung des BSG überhaupt nicht eingeht, nicht deutlich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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