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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2014, Az.: B 14 AS 263/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26378
Aktenzeichen: B 14 AS 263/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 3 AS 3825/14 ER-B - 27.10.2014

SG Mannheim - AZ: S 13 AS 2177/14 ER

BSG, 05.11.2014 - B 14 AS 263/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 263/14 S

L 3 AS 3825/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 13 AS 2177/14 ER (SG Mannheim)

........................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Mannheim,

Ifflandstraße 2 - 6, 68161 Mannheim,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat durch den zuvor genannten Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1.9.2014 aufgehoben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - längstens bis zum 30.11.2014 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1018,33 Euro zu gewähren. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 1. und 21.10.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) "Berufung" eingelegt, die der Senat als Beschwerde wertet.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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