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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: B 11 AL 35/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23193
Aktenzeichen: B 11 AL 35/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 23.04.2015 - AZ: L 8 AL 162/12

SG Berlin - AZ: S 35 AL 2734/11

BSG, 05.08.2015 - B 11 AL 35/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 35/15 B

L 8 AL 162/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 35 AL 2734/11 (SG Berlin)

....................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. August 2015 durch den Richter M u t s c h l e r , die Richterin K r a u ß und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger, der nicht im Leistungsbezug bei der Beklagten steht, macht ua Unterlassungsansprüche und einen Anspruch auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit medizinischen Untersuchungen geltend. Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin [SG] vom 27.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [LSG] vom 23.4.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, der auf die Entscheidungen von SG und LSG kaum eingeht, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar.

5

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mutschler
Krauß
Söhngen

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