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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: B 14 AS 118/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16034
Aktenzeichen: B 14 AS 118/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 16.07.2015 - AZ: L 7 AS 535/14

SG Dresden - AZ: S 32 AS 312/10

BSG, 05.04.2016 - B 14 AS 118/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 118/15 BH

L 7 AS 535/14 (Sächsisches LSG)

S 32 AS 312/10 (SG Dresden)

......................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Dresden,

Budapester Straße 30, 01069 Dresden,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2015 - L 7 AS 535/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG vom 16.7.2015 erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob vom Kläger die Beseitigung eines von ihm abgelehnten medizinischen Gutachtens und die Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung eines nach Auffassung des Klägers korrekten Gutachtens im Klagewege erstritten werden kann, vom Einzelfall des Klägers unabhängige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger rügt, an dem Urteil des SG habe als ehrenamtliche Richterin eine Mitarbeiterin des Beklagten mitgewirkt, vermag sich - ungeachtet der Frage nach den tatsächlichen Grundlagen dieser Rüge - hieraus nicht auch ein Verfahrensmangel des LSG iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu ergeben; der Verfahrensrüge unterliegen indes grundsätzlich nur Verfahrensmängel des LSG und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Soweit der Kläger rügt, das Urteil des LSG sei weder unterschrieben noch rechtmäßig beglaubigt, trifft dies ausweislich der Verfahrensakte des LSG nicht zu. Auch ein Verstoß des LSG gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist weder aus seinem dahingehenden Vortrag erkennbar noch aus der angefochtenen Entscheidung und Verfahrensakte des LSG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze
Dr. Flint

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