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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: B 8 SO 7/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12901
Aktenzeichen: B 8 SO 7/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.01.2013 - AZ: L 5 SO 467/14 B

SG Düsseldorf - AZ: S 17 SO 434/10

BSG, 05.03.2015 - B 8 SO 7/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 7/15 S

L 5 SO 467/14 B (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 SO 434/10 (SG Düsseldorf)

..........................,

Kläger,

gegen

Stadt Kaarst,

Am Neumarkt 2, 41564 Kaarst,

Beklagte,

.........................,

Beschwerdeführerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1.10.2014, mit dem dieses ihr ein Ordnungsgeld sowie die durch ihr Ausbleiben als Zeugin entstandenen Kosten auferlegt hat, verworfen (Beschluss vom 12.1.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Beschwerdeführerin hat selbst mit einem am 23.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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