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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.02.2015, Az.: B 8 SO 97/14 B
Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage; Konkret-individuelle Sachentscheidung; Erarbeitung des Sachverhalts
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11053
Aktenzeichen: B 8 SO 97/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 25.09.2014 - AZ: L 8 SO 261/11

SG Aurich - AZ: S 13 SO 14/07

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 05.02.2015 - B 8 SO 97/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist; über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen.

3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht.

4. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 97/14 B

L 8 SO 261/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 13 SO 14/07 (SG Aurich)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..............................,

gegen

Landkreis Aurich,

Fischteichweg 7 - 13, 26603 Aurich,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Umwandlung einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einen Zuschuss.

2

Der Beklagte bewilligte der Klägerin wegen ihres im hälftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses (sofortige Verwertung unzumutbar oder eine Härte) Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen nur darlehensweise. Die Klage blieb bei dem Sozialgericht (SG) Aurich ohne Erfolg (Urteil vom 15.6.2011); das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab unter Abänderung des Urteils des SG der Klage für einen Teilzeitraum statt (Urteil vom 25.9.2014).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfragen geltend:

4

"Können Sachleistungen der stationären Eingliederungshilfe als Darlehen nach § 91 SGB XII gewährt werden und kann ein Darlehensbescheid in einen Leistungsbescheid nach § 19 Abs 3 SGB XII umgedeutet werden? Schuldet der Hilfeträger bei einem Sachleistungsanspruch der stationären Eingliederungshilfe grundsätzlich einen Schuldbeitritt oder kann er bei einzusetzendem Vermögen die Leistungen auch als Darlehen nach § 91 SGB XII gewähren?"

5

Es sei bislang ungeklärt, nach welchen Kriterien die Behörde zu entscheiden habe, ob Leistungen der Eingliederungshilfe bei Vermögen als Darlehen oder als Zuschuss, verbunden mit der Geltendmachung eines Aufwendungsersatzes (§ 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - [SGB XII]) zu gewähren seien. Zudem sei die Wertung des LSG unzutreffend, dass es sich beim Miteigentumsanteil überhaupt um verwertbares Vermögen handle.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn es fehlt jedenfalls an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Darlegungsmangel bereits darin zu sehen ist, dass es an einer verständlichen und umfassenden Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlt; es ist nämlich nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten. Jedenfalls genügt der rechtliche Vortrag nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit ist es nicht ausreichend, die Rechtsbehauptung aufzustellen, ihr, der Klägerin, sei zu Unrecht lediglich ein Darlehen gewährt worden, was mit der Pflicht des Beklagten zur Sachleistungsverschaffung nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Diese These unterstellt einfach, dass ein Darlehen nur durch Zahlung an den Hilfebedürftigen selbst, nicht aber auch auf andere Weise erbracht werden kann. Weshalb dies der Fall sein soll, erläutert die Klägerin jedoch nicht (vgl dazu § 488 Bürgerliches Gesetzbuch: Geldbetrag "zur Verfügung stellen").

9

Welche Bedeutung die Auflistung einzelner Vorschriften des SGB XII zum Aufwendungsersatz für die Entscheidung des Rechtsstreits hat bzw in welchem Verhältnis die einzelnen Vorschriften zueinander stehen, ist ebenfalls nicht dargelegt. Selbst wenn es, wie die Klägerin meint, schwer sei, herauszuarbeiten, worin der Unterschied zwischen der Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs und einer Rückforderung aus einem Darlehensbescheid bestehe, wäre dies jedoch genau ihre Aufgabe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn sie der Auffassung sein sollte, es komme für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen darauf an. Soweit ihrer Auffassung nach überhaupt kein verwertbares Vermögen vorgelegen haben soll, wäre dies lediglich als Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des LSG zu verstehen. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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