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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2015, Az.: B 9 V 67/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10170
Aktenzeichen: B 9 V 67/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.10.2014 - AZ: L 12 VE 9/11

SG Bremen - AZ: S 19 VH 26/09

BSG, 05.01.2015 - B 9 V 67/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 67/14 B

L 12 VE 9/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 19 VH 26/09 (SG Bremen)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch das Amt für Versorgung und Integration Bremen,

Friedrich-Rauers-Straße 26, 28195 Bremen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 6.11.2014 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.10.2014 mit einem selbst unterzeichneten und am 28.11.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben der Berichterstatterin vom 1.12.2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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