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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.11.2015, Az.: B 5 R 276/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34717
Aktenzeichen: B 5 R 276/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 11.06.2015 - AZ: L 14 R 203/15

SG Augsburg - AZ: S 14 R 665/14

BSG, 04.11.2015 - B 5 R 276/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 276/15 B

L 14 R 203/15 (Bayerisches LSG)

S 14 R 665/14 (SG Augsburg)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Bevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22.7.2015 (beim BSG eingegangen am 24.7.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 10.7.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 11.6.2015 (sinngemäß) Beschwerde eingelegt und mit einer am 28.10.2015 eingereichten "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" (konkludent) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Der durch Einreichung des Erklärungsvordrucks konkludent gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger mit dem 12.10.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4), beim BSG eingegangen.

3

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG über das Erfordernis der Vorlage des Prozesskostenhilfegesuchs und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausdrücklich informiert worden. Ferner ist er nochmals mit der Eingangsbestätigung des BSG vom 27.7.2015 sowie den Schreiben vom 26.8.2015 und vom 6.10.2015 auf die zu beachtenden Formalitäten hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die sinngemäß eingelegte Beschwerde des Klägers ist schon deswegen unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der Bevollmächtigte des Klägers gehört nicht zu dem im Beschwerdeverfahren vertretungsberechtigten Personenkreis. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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