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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: B 2 U 223/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27816
Aktenzeichen: B 2 U 223/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 12.09.2014 - AZ: L 2 U 191/13

SG Potsdam - AZ: S 2 U 106/10

BSG, 04.11.2014 - B 2 U 223/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 223/14 B

L 2 U 191/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 2 U 106/10 (SG Potsdam)

...................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.9.2014, das am 30.9.2014 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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