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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2014, Az.: B 1 KR 110/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22286
Aktenzeichen: B 1 KR 110/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 14.07.2014 - AZ: L 1 KR 130/13

SG Hamburg - AZ: S 33 KR 904/10

BSG, 04.09.2014 - B 1 KR 110/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 110/14 B

L 1 KR 130/13 (LSG Hamburg)

S 33 KR 904/10 (SG Hamburg)

..................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

NOVITAS BKK,

Schifferstraße 92 - 100, 47059 Duisburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2014 - L 1 KR 130/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten, am 14.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.8.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Hamburg vom 14.7.2014 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 19.7.2014 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 15.8.2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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