Beschl. v. 04.08.2015, Az.: B 11 AL 59/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 01.06.2015 - AZ: L 12 AL 94/14
SG Bremen - AZ: S 17 AL 155/12
BSG, 04.08.2015 - B 11 AL 59/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 59/15 B
L 12 AL 94/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 17 AL 155/12 (SG Bremen)
........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. August 2015 durch den Richter M u t s c h l e r sowie den Richter S ö h n g e n und die Richterin K r a u ß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 1.10.1980 bis 1.3.1983 im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.
Der Kläger hat persönlich mit dem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 22.6.2015 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1.6.2015 eingelegt. Er hat diese mit weiteren Schriftsätzen erläutert und begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Mutschler
Söhngen
Krauß
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