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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.05.2016, Az.: B 2 U 3/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17115
Aktenzeichen: B 2 U 3/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 22.03.2016 - AZ: L 2 U 229/15 ER

BSG, 04.05.2016 - B 2 U 3/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 3/16 S

L 2 U 229/15 ER (LSG Rheinland-Pfalz)

........................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,

Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 22.3.2016 hat das LSG Rheinland-Pfalz den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 21.4.2016 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Heinz

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