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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.05.2015, Az.: B 9 V 46/14 B
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17733
Aktenzeichen: B 9 V 46/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 19.09.2014 - AZ: L 12 VE 38/12

SG Aurich - AZ: S 7 VE 9/10

BSG, 04.05.2015 - B 9 V 46/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.

4. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 46/14 B

L 12 VE 38/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 7 VE 9/10 (SG Aurich)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

- Landessozialamt -,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache streiten die Beteiligten wegen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Klage und Berufung gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten waren erfolglos. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, insbesondere nach der Vernehmung zweier Zeugen stehe ein vorsätzlich rechtwidriger tätlicher Angriff, die sich bei einer Nachbarschaftsstreitigkeit zugetragen haben soll, nicht fest (Urteil vom 19.9.2014).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und sinngemäß des Verfahrensfehlers geltend.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Der Kläger hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger keine Rechtsfrage im vorgenannten Sinn aufwirft, sondern weitere Ermittlungen für nötig hält, nachdem das Berufungsgericht auf der Grundlage der Aussagen der vernommenen Zeugen Zweifel an den Aussagen des Klägers und der von ihm angegebenen Schwere seiner Verletzungen hegt.

5

2. Auch sinngemäß entspricht der angebotene Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Einen solchen bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet der Kläger nicht dadurch, dass er jetzt in der Beschwerdebegründung Beweis anbietet (vgl zB BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - RdNr 10 mwN).

6

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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