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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.05.2015, Az.: B 5 RE 4/15 B
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Grundsatzrüge; Formulierung einer Ja/Nein-Frage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16913
Aktenzeichen: B 5 RE 4/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 16.12.2014 - AZ: L 3 R 88/12

BSG, 04.05.2015 - B 5 RE 4/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Mit der Frage, "unter welchen Voraussetzungen Juristen von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien sind", wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

2. Denn diese offene Frage lässt sich nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten, wie dies grundsätzlich erforderlich wäre.

3. Keinesfalls ist es Aufgabe des BSG, die Voraussetzungen der benannten Norm selbst aufzulisten, etwaige (Rechts-)Probleme aufzuspüren und anschließend zu lösen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RE 4/15 B

L 3 R 88/12 (LSG Hamburg)

S 9 R 1084/11 (SG Hamburg)

................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 16.12.2014 hat es das LSG Hamburg abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit als Consultant Datenschutz und IT-Compliance bei der "intersoft consulting services AG (ics)" ab dem 1.11.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Darüber hinaus hat es ihm Verschuldenskosten iHv 1000 auferlegt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

7

Der Kläger stellt die Frage,

"unter welchen Voraussetzungen Juristen von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien sind."

8

Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn diese offene Frage lässt sich nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten, wie dies grundsätzlich erforderlich wäre (vgl dazu Senatsbeschlüsse vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10 und vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f), und ist im Übrigen so allgemein gehalten, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge nicht geprüft werden können. Mit derart offenen bzw öffnenden Fragen soll der Befragte bewusst animiert werden, möglichst umfassend, ausführlich und detailliert (hier zB in Form einer Normkommentierung oder eines Rechtsgutachtens) zu antworten. Dabei verkennt der darlegungspflichtige (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) Kläger jedoch, dass er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der herangezogenen (Bundes-)Norm selbst herausarbeiten und in Frageform aufzeigen muss, welche(s) Tatbestandsmerkmal(e) des mehrgliedrigen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in welcher Beziehung ausgelegt werden soll(en), um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Keinesfalls ist es Aufgabe des BSG, die Voraussetzungen der benannten Norm selbst aufzulisten, etwaige (Rechts-)Probleme aufzuspüren und anschließend zu lösen. Statt eine offene bzw öffnende Frage zu stellen, hätte der Kläger eine geschlossene Entscheidungsfrage (sog Ja/Nein-Frage) formulieren, das darin enthaltene Rechtsproblem (zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Gültigkeit einer revisiblen Bundesnorm) in Gänze zur Disposition (iS einer Zustimmung oder Ablehnung) stellen und darlegen müssen, dass das LSG diese Frage zu seinen Lasten beantwortet hat (vgl Senatsbeschlüsse vom 23.5.2012 - B 5 R 66/12 B - BeckRS 2012, 70570 RdNr 8, vom 10.7.2012 - B 5 R 148/12 B - BeckRS 2012, 71749 RdNr 12 sowie vom 22.8.2012 - B 5 RS 34/12 B - BeckRS 2012, 74941 RdNr 8 und vom 4.9.2012 - B 5 RS 18/12 B - BeckRS 2012, 74404 RdNr 8). Daran fehlt es komplett.

9

Im Übrigen weist die Beschwerdebegründung selbst auf das Senatsurteil vom 3.4.2014 (B 5 RE 3/14 R - ArbuR 2014, 476) hin, das sich mit der zitierten Norm und dem angesprochenen Problemkreis beschäftigt (vgl ferner die Parallelentscheidungen vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-2600 § 6 Nr 12 sowie B 5 RE 9/14 R - WM 2014, 1883 [BSG 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R]). Deshalb hätte sie im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit zumindest aufzeigen müssen, welche Rechtsgrundsätze in diesen höchstrichterlichen Entscheidungen entwickelt worden sind und inwiefern sie für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ggf modifiziert werden müssen (vgl BSG Beschluss vom 8.10.2012 - B 9 V 39/12 B - Juris RdNr 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 65 f). Der Kläger verzichtet auf den entscheidenden Schritt, die zitierten Senatsurteile und die übrige Rechtsprechung des BSG dahingehend zu überprüfen, ob und ggf inwieweit die dort aufgestellten Kriterien Antworten für seine Fragen zu den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI bieten. Keinesfalls war eine intensive Befassung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung deshalb entbehrlich, weil nach dem Beschwerdevortrag in der genannten Entscheidung nicht spezifisch auf den Personenkreis des Klägers (Tätigkeit als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter) eingegangen werde und die Sachverhalte deshalb nicht identisch seien. Denn eine Rechtsfrage ist auch dann geklärt, wenn höchstrichterliche Präzedenzentscheidungen hinreichende Präjudizien enthalten, mit denen sich die aufgeworfenen Fragen beantworten lassen. Darüber hinaus waren entsprechende Ausführungen auch nicht deshalb überflüssig, weil gegen die Parallelentscheidung des Senats vom 3.4.2014 (B 5 RE 9/14 R - WM 2014, 1883) eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2584/14) anhängig sei. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht auf einen Bedarf nach Klärung durch das BVerfG an, sondern entscheidend ist die Frage nach einer weiteren Klärungsbedürftigkeit durch das Revisionsgericht (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 ff).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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