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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2015, Az.: B 12 KR 133/14 B
Beitragspflichtigkeit von Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung; Aus sich heraus verständliche Rechtsfrage; Bloße Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerfG
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12900
Aktenzeichen: B 12 KR 133/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 13.11.2014 - AZ: L 5 KR 90/13

SG Lübeck - AZ: S 5 KR 468/11

BSG, 04.03.2015 - B 12 KR 133/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die nach Ansicht eines Beschwerdeführers "klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" ist bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht.

2. Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 133/14 B

L 5 KR 90/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 5 KR 468/11 (SG Lübeck)

..................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. M e c k e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sind.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 13.11.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Er hat in seiner Beschwerdebegründung vom 19.1.2015 die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Die ergänzende Begründung des Klägers im Schriftsatz vom 24.2.2015 war nicht mehr zu berücksichtigen, da dieser Schriftsatz am 26.2.2015 und damit außerhalb der am 23.2.2015 endenden Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen ist (vgl § 160a Abs 2 S 1 SGG).

3

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

4

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung vom 19.1.2015 schon im Ansatz nicht. Der Kläger meint, die Entscheidung des LSG werfe "die klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf". Damit hat der Kläger bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt (vgl hierzu allgemein zB BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 -B5R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10). Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48, stRspr). Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer hinreichenden Darlegung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der Feststellungen des LSG hierzu. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Im Übrigen reicht allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht von der "richtigen Lesart" der zitierten Entscheidung des BVerfG nicht aus, um eine Grundsatzrüge und hier insbesondere eine (weitere) Klärungsbedürftigkeit zu begründen.

5

2. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

6

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN).

7

Auch diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 19.1.2015 nicht ansatzweise gerecht. Denn der Kläger hat es schon versäumt, einander widersprechende, abstrakte Rechtssätze aus der zitierten Entscheidung des BVerfG und aus dem angefochtenen Berufungsurteil herauszuarbeiten und gegenüberzustellen.

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Dr. Mecke

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