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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: B 8 SO 1/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11083
Aktenzeichen: B 8 SO 1/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 24.09.2015 - AZ: L 4 SO 69/14

SG Hamburg - AZ: S 7 SO 332/14

BSG, 04.02.2016 - B 8 SO 1/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 1/16 B

L 4 SO 69/14 (LSG Hamburg)

S 7 SO 332/14 (SG Hamburg)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Regionalverband Saarbrücken,

Schlossplatz 8 - 15, 66119 Saarbrücken,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat selbst mit am 8.12.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenem Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24.9.2015, ihm zugestellt am 27.11.2015, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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