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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: B 14 AS 638/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11318
Aktenzeichen: B 14 AS 638/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 29.09.2015 - AZ: L 15 AS 206/14

SG Bremen - AZ: S 21 AS 2243/12

BSG, 04.02.2016 - B 14 AS 638/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 638/15 B

L 15 AS 206/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 21 AS 2243/12 (SG Bremen)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

..............................,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Jobcenter Bremen,

Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2015 - L 15 AS 206/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 15.10.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29.9.2015 mit einem am 3.11.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.11.2015 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 14.12.2015 beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist antragsgemäß verlängert worden.

3

Da die Beschwerde bis zum Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, Abs 4 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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