Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: B 12 KR 1/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10922
Aktenzeichen: B 12 KR 1/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 16.12.2014 - AZ: L 11 KR 872/14

SG Karlsruhe - AZ: S 9 KR 1064/12

BSG, 04.02.2016 - B 12 KR 1/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 1/15 B

L 11 KR 872/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 KR 1064/12 (SG Karlsruhe)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Daimler Betriebskrankenkasse,

Mercedesstraße 1, 28309 Bremen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf eine Kapitalzahlung aus einer Unterstützungskasse seines ehemaligen Arbeitgebers.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. In der Beschwerdebegründung vom 13.2.2015 und der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 23.2.2015 beim BSG eingegangenen Ergänzung vom 20.3.2015 beruft sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

5

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Beschwerdebegründung erfüllt die darauf bezogenen Darlegungsvoraussetzungen für eine zulässige Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht. Der Kläger formuliert auf Seite 2 f der Begründung die Frage,

"ob eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung bei kapitalisierten Versorgungsbezügen einer Unterstützungskasse auch dann besteht, wenn zum Zeitpunkt der Erwirtschaftung der Versorgungsbezüge während des Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wurde".

7

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

8

Anders als danach zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich versäumt es der Kläger die einschlägige Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage enthält. Denn auch wenn das BSG oder BVerfG diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden haben, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).

9

Zwar erörtert der Kläger auf den Seiten 3 bis 5 der Beschwerdebegründung verschiedene Urteile des BSG aus den Jahren 2006 bis 2008 und eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1988, in denen die Erhebung von Beiträgen aus verschiedenen Alterssicherungseinrichtungen thematisiert wird. Hierzu stellt er fest, dass "der vorliegende Fall der Beitragsbemessung im Falle einer Unterstützungskasse bei einem Pensionär, der das Kapital in der Unterstützungskasse während des Beschäftigungsverhältnisses, in dem er durchweg oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdiente, erwirtschaftet hat," bislang noch nicht entschieden worden sei. Ferner behauptet er auf Seite 3 der Beschwerdebegründung sinngemäß, dass eine Parallele zu Direktversicherungen nicht gezogen werden könne, da es im Falle der Unterstützungskasse weder Versicherungsnehmer noch Versicherungsgeber gebe. Auch stellt er eingangs der Seite 4 ohne konkreten Bezug zur Rechtsprechung des BSG fest, dass "zunächst einmal eine sogenannte institutionelle Abgrenzung vorzunehmen (sei), also eine Abgrenzung danach, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird". Jedoch fehlt in der Begründung jegliches Eingehen auf die umfangreiche jüngere Rechtsprechung vor allem des BSG zur Frage der Beitragsbemessung aufgrund von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Entgegen den oben genannten Anforderungen an die Beschwerdebegründung legt er insbesondere nicht dar, wieso im Hinblick auf die von ihm angesprochene ständige Rechtsprechung des BSG, wonach "beitragspflichtige Versorgungsbezüge" vorrangig danach zu bestimmen sind, dass sie von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (zur sog institutionellen Abgrenzung vgl nur BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 17 RdNr 22 und BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 12), nicht auch auf Leistungen einer Unterstützungskasse angewandt werden könnte (vgl zur grundsätzlichen Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus Leistungen einer Unterstützungskasse bereits BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 30/03 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 10). Gleichzeitig legt er nicht dar, warum aus Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommene Einzahlungen in die Unterstützungskasse bei diesem Versorgungsweg andere beitragsrechtliche Konsequenzen haben könnten, als in den anderen Versorgungswegen der betrieblichen Altersversorgung (zur Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung trotz Finanzierung aus Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 2, 38).

10

Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Allein die Darstellung der zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gelangenden eigenen Rechtsauffassung genügt nicht zur Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Ausführungen zur vermeintlich verfassungswidrigen Ungleichbehandlung - anders als erforderlich - weder die einschlägige Literatur noch die einschlägige Rechtsprechung ausgewertet werden.

11

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.