Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: B 12 KR 116/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12974
Aktenzeichen: B 12 KR 116/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 26.11.2015 - AZ: L 1 KR 59/15

SG Gießen - AZ: S 17 R 216/14

BSG, 04.02.2016 - B 12 KR 116/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 116/15 B

L 1 KR 59/15 (Hessisches LSG)

S 17 R 216/14 (SG Gießen)

............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 14.12.2015 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 26.11.2015 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 15.12.2015 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt sowie darauf hingewiesen, dass er als "Volljurist mit Befähigung zum Richteramt und im anwaltlichen Altersruhestand" im Status gleichzusetzen sei "wie die Organisationen zu den Nrn. 3-7 laut Seite 8" der Rechtsmittelbelehrung.

2

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ua, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Schon dies ist hier nicht fristgerecht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 14.1.2016 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht vorgelegt, obwohl dieser in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in der Rechtsmittelbelehrung des LSG und mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 16.12.2015 ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Vielmehr hat der Kläger mit Schreiben vom 2.12.2015 - beim BSG eingegangen am 22.12.2015 - pauschal mitgeteilt, dass "aus hiesiger Sicht ... Formblätter entbehrlich zu PKH-Gesuch" sind. Aus den Sachakten sei bereits "die PKH Bedürftigkeit" ersichtlich.

4

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

5

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Der Kläger ist nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und kann sich daher nicht selbst vertreten. Die Vorschrift über den Vertretungszwang vor dem BSG (§ 73 Abs 4 SGG) ist für das Gericht verbindlich. Es steht somit nicht im Ermessen des Gerichts, hiervon eine Ausnahme zu machen.

6

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.