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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.01.2016, Az.: B 12 R 27/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10570
Aktenzeichen: B 12 R 27/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 14.01.2015 - AZ: L 8 R 103/14

BSG, 04.01.2016 - B 12 R 27/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 27/15 B

L 8 R 103/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 29 R 1042/13 (SG Köln)

.............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

2. DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

3. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,

Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf,

4. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

5. ........................,

6. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 036,94 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen einer Betriebsprüfung ergangenen Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung nebst Säumniszuschlägen anlässlich der Beschäftigung des Beigeladenen zu 5.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.1.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 17.8.2015 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

5

Die Klägerin wirft auf S 4 der Beschwerdebegründung die Frage auf,

"ob § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in seiner vom 02.02.2007 bis 31.12.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F.), wonach die Versicherungsfreiheit voraussetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar ist, wenn der Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Tätigkeit betragsmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze zwar nicht nur aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, wohl aber aufgrund selbstständiger Tätigkeit über Jahre hinweg ununterbrochen überschritten hat".

6

Die Frage sei klärungsbedürftig, weil das BSG "in dieser speziellen Konstellation" noch keine Entscheidung getroffen habe. Unstreitig sei der Beigeladene zu 5. vor seiner Versicherung in der GKV 18 Jahre lang privat krankenversichert gewesen und habe ununterbrochen ein Einkommen "oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze" erzielt. Das vom LSG zitierte Urteil des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 12 KR 6/10 R - Juris) sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sich das BSG darin nur mit § 6 Abs 9 SGB V aF, nicht aber mit § 6 Abs 1 SGB V aF befasst habe. Art 3 GG sei verletzt, weil der Beigeladene zu 5. - wäre er vor seiner Versicherung in der GKV nicht privat, sondern bereits damals in der GKV versichert gewesen - im streitigen Zeitraum versicherungsfrei gewesen wäre. Der Frage komme auch "Breitenwirkung" zu, weil "die vorliegende Fallkonstellation das Potential für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle" habe.

7

a) Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Darlegungsvoraussetzungen, weil die Klägerin nicht hinreichend beachtet, dass sich ihre Frage auf nicht mehr geltendes Recht bezieht. Die Voraussetzung einer dreijährigen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl I 2309) mit Wirkung zum 31.12.2010 in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V gestrichen. Betrifft die im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung erhobene Rechtsfrage außer Kraft getretenes oder auslaufendes Recht, ist Klärungsbedürftigkeit in der Regel zu verneinen, es sei denn, es ist eine erhebliche Zahl von Fällen noch zu entscheiden oder die zu klärende Rechtsfrage stellt sich in gleicher Weise nach geltendem Recht bzw sie wirkt als Grundlage für andere Vorschriften nach und dies ist von fortwirkender allgemeiner Bedeutung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8d mwN). Entsprechende Ausführungen hierzu sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr behauptet die Klägerin lediglich pauschal, dem Fall komme "Breitenwirkung" zu. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

8

b) Darüber hinaus legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Sie leugnet pauschal die Anwendbarkeit der ua in dem vom LSG bereits zitierten Urteil des BSG enthaltenen Rechtssätze, weil sich aus ihrer Sicht die jeweiligen Sachverhalte unterschieden. Insoweit unterlässt sie aber schon die notwendige Darlegung, warum die von ihr für maßgeblich gehaltene frühere Versicherungsbiografie des Beigeladenen zu 5. im Hinblick auf die entscheidende Frage der Versicherungsfreiheit bei im streitigen Zeitraum grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 5. in der GKV rechtlich von Relevanz sein soll. Sodann unterlässt sie eine Darlegung, inwieweit sich die von ihr in den Raum gestellte Frage nicht bereits anhand der Ausführungen des BVerfG und des BSG zur Frage der Verfassungsgemäßheit des Tatbestandsmerkmals des dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (vgl BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 12 KR 6/10 R - Juris) noch stellt. Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, welche rechtlichen Auswirkungen daraus zu ziehen sind, dass der Beigeladene zu 5. im streitigen Zeitraum - anders als zuvor, als er als Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig tätig und von vornherein nicht versicherungspflichtig war - an sich zweifelsfrei als Beschäftigter versicherungspflichtig in der GKV wäre und es "nur" um eine Frage der Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V geht.

9

c) Schließlich genügt die Beschwerdebegründung auch nicht den Darlegungsvoraussetzungen soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG behauptet. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin legt insbesondere schon nicht dar, inwieweit die Tatbestandsvoraussetzung der dreijährigen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit dem Ziel der Stärkung des Solidarprinzips (vgl Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz] BT-Drucks 16/3100 S 95) innerhalb der Solidargemeinschaft der GKV, der der Beigeladene zu 5. im streitigen Zeitraum angehörte, als Rechtfertigung für die von ihr angenommene Ungleichbehandlung in Betracht kommen kann.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

12

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Beck

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