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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2015, Az.: B 13 R 363/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30843
Aktenzeichen: B 13 R 363/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 15.09.2015 - AZ: L 12 R 402/13

SG Neuruppin - AZ: S 7 R 381/12 WA

BSG, 03.11.2015 - B 13 R 363/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 363/15 B

L 12 R 402/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 7 R 381/12 WA (SG Neuruppin)

......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Bevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat durch ihren Vater als Bevollmächtigten mit Schreiben vom 4.10.2015 (beim BSG eingegangen am 6.10.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 25.9.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.9.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 7.10.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Der Vater der Klägerin gehört nicht zu dem nach § 73 Abs 4 SGG im Rechtsmittelverfahren vor dem BSG vertretungsberechtigten Personenkreis. Das von ihm eingelegte Rechtsmittel entspricht also nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

4

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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