Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.09.2015, Az.: B 8 SF 1/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25766
Aktenzeichen: B 8 SF 1/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 07.07.2015 - AZ: L 1 SF 1578/15 B

SG Ulm - AZ: S 1 SO 685/15

BSG, 03.09.2015 - B 8 SF 1/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SF 1/15 S

L 1 SF 1578/15 B (LSG Baden-Württemberg)

S 1 SO 685/15 (SG Ulm)

.............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Ulm,

Kornhausplatz 4, 89073 Ulm,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2015 - L 1 SF 1578/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsmittelverfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat Befangenheitsanträge sowie eine Gehörsrüge des Klägers gegen einen Beschluss des LSG vom 1.6.2015 als unzulässig verworfen und einer Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss nicht stattgegeben; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 7.7.2015). Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19.8.2015 "Rechtsmittel" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, K, zu bewilligen.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 7.7.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit einem Rechtsmittel, auch nicht mit einer "Ausnahmebeschwerde", an das Bundessozialgericht anfechtbar. Dem Kläger steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw einer Rechtsanwältin (§ 121 ZPO). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.