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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.06.2015, Az.: B 10 ÜG 12/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29335
Aktenzeichen: B 10 ÜG 12/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 22.04.2015 - AZ: L 11 SF 536/14 EK AL

BSG, 03.06.2015 - B 10 ÜG 12/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 12/15 B

L 11 SF 536/14 EK AL (LSG Nordrhein-Westfalen)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22.4.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 9.7.2014 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 18.5.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 22.4.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 68 Abs 1 S 5 iVm § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs 3 GKG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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