Beschl. v. 03.06.2015, Az.: B 10 ÜG 12/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 22.04.2015 - AZ: L 11 SF 536/14 EK AL
BSG, 03.06.2015 - B 10 ÜG 12/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 ÜG 12/15 B
L 11 SF 536/14 EK AL (LSG Nordrhein-Westfalen)
...............................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22.4.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 9.7.2014 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 18.5.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 22.4.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 68 Abs 1 S 5 iVm § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs 3 GKG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.