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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: B 3 P 14/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16788
Aktenzeichen: B 3 P 14/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 25.02.2016 - AZ: L 5 P 15/15

SG Köln - AZ: S 9 P 108/14 WA

BSG, 03.05.2016 - B 3 P 14/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 14/16 B

L 5 P 15/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 9 P 108/14 WA (SG Köln)

.............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,

Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterinnen Dr. O p p e r m a n n und Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.2.2016 mit einem am 18.4.2016 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 14.4.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Berufungsurteil ist ihm am 26.3.2016 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 26.4.2016 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sowie mit dem Senatsschreiben vom 20.4.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Dr. Oppermann
Dr. Waßer

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