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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: B 13 R 84/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16800
Aktenzeichen: B 13 R 84/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 24.02.2016 - AZ: L 2 R 117/15

SG Hamburg - AZ: S 20 R 144/11

BSG, 03.05.2016 - B 13 R 84/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 84/16 B

L 2 R 117/15 (LSG Hamburg)

S 20 R 144/11 (SG Hamburg)

...................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 24.2.2016 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf höhere Regelaltersrente verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründungen vom 19.4. und 25.4.2016 genügen den Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

"ob ein Anfechtungs- und Leistungsantrag konkludent aufrechterhalten bleibt, wenn ein Kläger in seinem Klageantrag berücksichtigt, dass eine Abhilfe entgegen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen nur aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglich wäre und deshalb davon absieht, formal eine Verwaltungsentscheidung zu beantragen, die gegen die Gesetzeslage verstoßen würde";

"ob der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes, den Lebenssachverhalt Kindererziehung in weitergehendem Maße Rechnung zu tragen, als unbefristet verstanden werden darf und deshalb auch die vorstehend erwähnte Ungleichbehandlung je nach Geburtsdatum der Kinder hinzunehmen ist."

7

Damit hat die Klägerin bereits keine Rechtsfragen iS des § 160 Abs 1 Nr 2 SGG bezeichnet. Denn beide Fragen lassen völlig offen, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher Bundesnorm (§ 162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

8

Hinsichtlich der ersten Frage hat die Klägerin zudem schon deren Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Sie hat es bereits versäumt, den Wortlaut der von ihr gestellten Anträge wiederzugeben. Überdies hat sie in der Beschwerdebegründung nicht die den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) aufgezeigt, aus der sich die in der Fragestellung unterstellten Voraussetzungen ( "Abhilfe entgegen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen" "Verwaltungsentscheidung zu beantragen, die gegen die Gesetzeslage verstoßen würde") ergeben könnten. Der Senat kann somit nicht beurteilen, ob die Frage - deren Qualität als Rechtsfrage unterstellt - in dem beabsichtigten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (klärungsfähig) sein könnte.

9

Hinsichtlich der zweiten Frage fehlen hinreichende Ausführungen zu deren Klärungsbedürftigkeit. Die Klägerin hätte nämlich zunächst die für ihren Fall einschlägige einfach-gesetzliche Rechtslage nach dem SGB VI in Bezug auf die geltend gemachte "unzureichende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten" darstellen müssen. Hiervon ausgehend hätte sie sich sodann mit der - teilweise auch im angefochtenen LSG-Urteil zitierten - bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zu den von ihr herangezogenen Art 3 Abs 1 GG und Art 6 Abs 1 GG und den sich aus diesen ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben substanziell auseinandersetzen und konkret untersuchen müssen, ob und inwieweit sich hieraus Anhaltspunkte für die Beantwortung der formulierten Fragestellung ableiten lassen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.2.2015 - B 13 R 261/14 B - Juris RdNr 7 mwN). Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise. Allein die pauschale Behauptung, es fehle eine Entscheidung des BVerfG "zu der Frage, wie lange sich insgesamt der Gesetzgeber mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag, dem Lebenssachverhalt Kindererziehung im weitergehenden Maße Rechnung zu tragen, Zeit lassen und dabei zugleich eine Ungleichbehandlung nach Geburt der Kinder aufrecht erhalten" dürfe, und die (knappe) Darstellung der eigenen (sozialpolitischen) Rechtsansicht genügen nicht.

10

Unerheblich für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist schließlich, dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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