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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2015, Az.: B 12 KR 8/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11049
Aktenzeichen: B 12 KR 8/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 27.11.2014 - AZ: L 16 KR 638/14 B

SG Köln - AZ: S 23 KR 531/14

BSG, 03.02.2015 - B 12 KR 8/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 8/14 S

L 16 KR 638/14 B (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 23 KR 531/14 (SG Köln)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Beklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-W estfalen vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit am 30.12.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.12.2014 Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2014 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG Köln vom 2.10.2014 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Kläger bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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