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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2015, Az.: B 12 KR 91/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36548
Aktenzeichen: B 12 KR 91/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.07.2015 - AZ: L 5 KR 444/14

SG München - AZ: S 18 KR 114/14

BSG, 02.12.2015 - B 12 KR 91/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 91/15 B

L 5 KR 444/14 (Bayerisches LSG)

S 18 KR 114/14 (SG München)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

VIACTIV BKK,

Universitätsstraße 43, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

VIACTIV BKK Pflegekasse,

Universitätsstraße 43, 44789 Bochum.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 24.7.2015, der ihm am 22.8.2015 zugestellt worden ist, mit einem am 3.9.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 23.11.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Mit Schreiben vom 21.10.2015 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon durch Schreiben des Berichterstatters vom 22.10.2015 unter Hinweis auf die Frist zur Begründung der Beschwerde und ihren Ablauf am 23.11.2015 unterrichtet worden.

3

Am 23.11.2015 ist eine vom Kläger selbst verfasste Beschwerdebegründung vom 19.11.2015 beim BSG eingegangen.

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 23.11.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, 2 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). Der Kläger ist auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Ein "richterlicher Ermessensspielraum", auf die Erfüllung dieser "formal-juristischen Vorschrift" ausnahmsweise "zu verzichten", besteht nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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