Beschl. v. 02.12.2014, Az.: B 2 U 258/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 11.09.2014 - AZ: L 3 U 102/13
SG Berlin - AZ: S 163 U 651/12
BSG, 02.12.2014 - B 2 U 258/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 258/14 B
L 3 U 102/13 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 163 U 651/12 (SG Berlin)
.......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution,
M 5, 7, 68161 Mannheim,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2014 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 23.10.2014, welches am 4.11.2014 nach Weiterleitung durch das LSG bei dem BSG eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin bereits nicht der gesetzlichen Form.
Die bereits nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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