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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2014, Az.: B 2 U 209/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28453
Aktenzeichen: B 2 U 209/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 04.06.2014 - AZ: L 17 U 339/13

SG Würzburg - AZ: S 5 U 334/11

BSG, 02.12.2014 - B 2 U 209/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 209/14 B

L 17 U 339/13 (Bayerisches LSG)

S 5 U 334/11 (SG Würzburg)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,

Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2014 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Das Vorliegen von Verfahrensfehlern wird nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt.

2

Soweit der Kläger geltend macht, sein Fragerecht gemäß § 118 SGG, §§ 402, 397 Abs 1 ZPO sei verletzt worden, hätte er darlegen müssen, dass er die Befragung des Dr. H. sowie des Dr. M. bereits erfolglos vor dem Sozialgericht beantragt hat, weil das Berufungsgericht einem in zweiter Instanz wiederholten Antrag nur dann stattgeben muss, wenn das erstinstanzliche Gericht einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen hat (BGH Beschlüsse vom 10.5.2005 - VI ZR 245/04 - Juris und vom 14.7.2009 - VIII ZR 295/08 - NJW-RR 2009, 1361, 1362). Hinsichtlich einer Befragung des im Berufungsverfahren gehörten Prof. Dr. J. hätte der Kläger im Einzelnen aufzeigen müssen, welche Fragen und Punkte in dem Gutachten klärungsbedürftig und für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich sein könnten. Solche Fragen formuliert der Kläger nicht.

3

Auch die Verletzung des § 103 SGG aufgrund des Übergehens von ordnungsgemäßen Beweisanträgen iS der ZPO wird nicht hinreichend dargelegt.

4

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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