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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.10.2015, Az.: B 13 R 267/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31022
Aktenzeichen: B 13 R 267/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 22.01.2015 - AZ: L 14 R 815/12

SG Augsburg - AZ: S 3 R 487/09

BSG, 02.10.2015 - B 13 R 267/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 267/15 B

L 14 R 815/12 (Bayerisches LSG)

S 3 R 487/09 (SG Augsburg)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Oktober 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger bezieht bzw bezog vom beklagten Rentenversicherungsträger aufgrund eines Teilanerkenntnisses seit März 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.9.2011 bis 31.8.2014. Einen Anspruch auf eine dauerhafte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - bereits ab Juni 2008 hat das Bayerische LSG im Urteil vom 22.1.2015 hingegen verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei der Nachweis des Eintritts einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung vor dem 10.2.2011 nicht möglich. Der Kläger habe zwar in der Zeit davor seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Maurer nur noch unter drei Stunden täglich verrichten können, doch sei er bei Zusammenschau aller Umstände als Angelernter (oberer Bereich) einzustufen und damit trotz seiner Gesundheitsstörungen zumutbar auf die ihm arbeitstäglich sechs Stunden mögliche Tätigkeit eines Pförtners oder Sortierers von Kleinteilen zu verweisen gewesen.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 22.9.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; Nr 16 RdNr 4 f; Nr 24 RdNr 5 ff).

5

Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er benennt folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam:

"Kommt einem Maurergesellen, der erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zum Maurer absolviert hat, bei einer Tätigkeit von mehr als 30 Jahren im erlernten Beruf Berufsschutz zu, wenn die bis dahin verrichteten Tätigkeiten einfacher Natur sind, aber zum Berufsbild des Maurers gehören?"

6

Damit thematisiert der Kläger, ob die vom LSG vorgenommene Einordnung in das von der Rechtsprechung zur gleichmäßigen Anwendung der bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in den Blick zu nehmenden Verweisungstätigkeiten (§ 240 Abs 2 S 2 SGB VI) entwickelte Mehrstufenschema - mithin der Subsumtionsschluss - in seinem Einzelfall zutreffend ist. Er benennt jedoch keine abstrakte Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, die sich bei der Auslegung der genannten Norm bzw bei Anwendung des Mehrstufenschemas stellt. Zudem setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise mit der bereits vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema auseinander (s zB BSG Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 12 RdNr 15 mwN). Seine Beschwerdebegründung lässt daher nicht erkennen, inwiefern im Lichte der bereits vorhandenen Rechtsprechung noch weiterer oberstgerichtlicher Klärungsbedarf besteht.

7

Letztendlich zeigt der Kläger aber auch die Klärungsfähigkeit der genannten Frage in dem von ihm erstrebten Revisionsverfahren nicht auf. Seinem Vortrag kann schon nicht entnommen werden, dass er nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen - wie in seiner Frage vorausgesetzt - Tätigkeiten einfacher Natur verrichtet hat, die zum Berufsbild des Maurers gehören. Außerdem ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, weshalb bei einer positiven Antwort auf seine Frage zum Berufsschutz das LSG einen Leistungsfall bereits im Juni 2008 hätte zugrunde legen und ihm die begehrte Rente ab diesem Zeitpunkt hätte zusprechen müssen.

8

Der Umstand, dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält ("verkennt den Sachverhalt und geht von falschen Tatsachen aus"), ermöglicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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