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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.10.2014, Az.: B 9 SB 71/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24316
Aktenzeichen: B 9 SB 71/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 21.05.2014 - AZ: L 6 SB 164/11

SG Leipzig - AZ: S 7 SB 292/10

BSG, 02.10.2014 - B 9 SB 71/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 71/14 B

L 6 SB 164/11 (Sächsisches LSG)

S 7 SB 292/10 (SG Leipzig)

...............................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Stadt Leipzig - Rechtsamt -,

Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig,

Beklagte.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2014 vor dem Bundessozialgericht einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Urteil vom 21.5.2014 - dem Kläger zugestellt am 18.6.2014 - hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers abgelehnt, bei ihm für im Einzelnen benannte Zeiträume rückwirkend einen GdB von zunächst 90 und danach von 70, 90 und erneut 70 festzustellen. Mit Schreiben vom 16.7.2014, beim BSG am 17.7.2014 eingegangen, hat der Kläger mitgeteilt, dass er für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, soweit das Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde ohne anwaltliche Vertretung unzulässig sei. Er hat darauf verwiesen, das sieben Rechtsanwälte die Vertretung abgelehnt oder auf seine Anträge nicht geantwortet hätten.

2

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes ist abzulehnen.

3

Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar substantiiert dargelegt, dass er nicht in der Lage war, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 21.5.2014 erscheint jedoch aussichtslos. Wie sich aus dem Verb "erscheinen" ergibt, ist keine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich, sondern eine summarische Prüfung ähnlich wie im Verfahren der Prozesskostenhilfe ([PKH] § 73a SGG, § 114 ZPO). Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab aber nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren (BSG Beschluss vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.4.2014 - B 9 V 12/14 B; BGH Beschluss vom 29.9.2011 - V ZA 14/11 - RdNr 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl 2014, § 78b RdNr 5; Toussaint in Münchener Kommentar zur ZPO, Bd 1, 4. Aufl 2013, § 78b RdNr 9; Weth in Musielak, ZPO, 11. Aufl 2014, § 78b RdNr 6; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 78b RdNr 3).

5

Bei einer Beschwerde gemäß § 160a SGG gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. So liegt es hier. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - jegliche Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Es bieten sich keinerlei Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das LSG hat vielmehr unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorgaben des § 69 Abs 1 S 5 SGB IX iVm der Versorgungsmedizinverordnung (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - Juris) sowie die von ihm zitierte Rechtsprechung des BSG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Auswertung zahlreicher medizinischer Unterlagen im Einzelfall die Feststellung des vom Kläger beantragten (sehr hohen) Gesamtgrads der Behinderung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Kritik des Klägers, seine gesundheitlichen Beschwerden, ua sein Chronisches Erschöpfungssyndrom, seien vom LSG trotz klarer Beweislage nicht anerkannt worden, kann seiner Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen.

6

Ebenso fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für solche entscheidungserheblichen Verfahrensfehler des LSG sind vom Kläger nicht benannt und für den Senat auch nicht ersichtlich. Der vage und unspezifische Hinweis des Klägers auf vermeintlich vorsätzliche Fehlbegutachtungen und eine vom LSG - trotz seiner umfangreichen Beweiserhebung - angeblich verkannte klare Beweislage ändert daran nichts.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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