Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.10.2014, Az.: B 8 SO 61/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24000
Aktenzeichen: B 8 SO 61/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 17.06.2014 - AZ: L 4 SO 106/13

SG Hamburg - AZ: S 43 SO 57/12

BSG, 02.10.2014 - B 8 SO 61/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 61/14 B

L 4 SO 106/13 (LSG Hamburg)

S 43 SO 57/12 (SG Hamburg)

.....................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg,

Schloßstraße 8 g, 22041 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 - L 4 SO 106/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Nichtzahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Januar 2012 rechtswidrig war. Nachdem ihm von der Beklagten zunächst Leistungen ua für diesen Monat bewilligt worden waren, nahm die Beklagte die Bewilligung ua für Januar 2012 wegen des Zuflusses eines Betriebskostenguthabens zurück (Bescheid vom 21.12.2011), bewilligte jedoch auf Widerspruch des Klägers hin wieder Leistungen für diesen Monat (Bescheid vom 26.1.2012). Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24.9.2013; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 17.6.2014).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt R. zur Durchführung dieses Verfahrens.

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

4

Der Rechtssache kommt, schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, aber auch nach Aktenlage, keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebensowenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

5

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.