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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.10.2014, Az.: B 8 SO 52/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23998
Aktenzeichen: B 8 SO 52/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 04.06.2014 - AZ: L 23 SO 168/13

SG Neuruppin - AZ: S 14 SO 56/10

BSG, 02.10.2014 - B 8 SO 52/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 52/14 B

L 23 SO 168/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 14 SO 56/10 (SG Neuruppin)

.................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Oberhavel,

Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Beklagten.

2

Der 1950 geborene Kläger bezog vom Beklagten von 2003 bis Januar 2009 Leistungen der Sozialhilfe; seit dem 1.2.2009 bezieht er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Ein früheres Klageverfahren wegen der Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.1.2009 durch den Beklagten blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Neuruppin vom 5.8.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 2.8.2012; Beschluss des Senats vom 13.9.2012). Das LSG hat die Klage insoweit wegen fehlender Vorbefassung des Beklagten mit dem klägerischen Anliegen in einem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren als unzulässig angesehen. Den Antrag auf Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung "für das KJ 2010" lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 8.1.2010; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2010). Die Klage gerichtet auf Übernahme der Beiträge seit dem 1.1.2000 und die Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des SG vom 31.5.2013; Beschluss des LSG vom 4.6.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, auch die vorliegende Klage sei bezüglich der Zeit bis 31.12.2009 unzulässig, weil es an einem erforderlichen vorausgehenden Verwaltungsverfahren fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil der Kläger als Erwerbsfähiger iS des SGB II von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausgeschlossen sei.

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

5

Der Rechtssache kommt nach dem Vorbringen des Klägers und nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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