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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: B 8 SO 90/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25230
Aktenzeichen: B 8 SO 90/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 12.06.2015 - AZ: L 9 SO 25/14

SG Lübeck - AZ: S 46 SO 257/13

BSG, 02.09.2015 - B 8 SO 90/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 90/15 B

L 9 SO 25/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 46 SO 257/13 (SG Lübeck)

.........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Hansestadt Lübeck,

Kronsforder Allee 2 - 6, 23539 Lübeck,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 25.3.2014 als unzulässig verworfen und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 12.6.2015). Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.7.2015, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 28.8.2015, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihr am 24.7.2015 zugestellten Entscheidung eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 24.8.2015, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Auf die Frist und die Notwendigkeit der Vertretung durch einen solchen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

3

Die von der Klägerin selbst - verspätet - eingelegte Beschwerde entspricht damit bereits nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient nicht nur den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, sondern auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen und ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 3 mwN). Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl: BVerfGE 9, 194, 199 f [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]; 10, 264, 267 f; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; siehe auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 10.5.2007 - 76680/01 -, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 EMRK, als "öffentlich unbegründet").

4

Die Beschwerde ist damit nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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