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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: B 4 AS 257/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25474
Aktenzeichen: B 4 AS 257/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.07.2015 - AZ: L 16 AS 693/14

SG Landshut - AZ: S 5 AS 671/12

BSG, 02.09.2015 - B 4 AS 257/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 257/15 B

L 16 AS 693/14 (Bayerisches LSG)

S 5 AS 671/12 (SG Landshut)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Landkreis Regen,

Alfons-Maria-Daiminger-Straße 4, 94227 Zwiesel,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2015 durch die Richterin B e h r e n d als Vorsitzende sowie die Richter S ö h n g e n und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 - L 16 AS 693/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 2927,91 Euro. Im Klageverfahren war sie teilweise erfolgreich (Urteil SG Landshut vom 30.6.2014). Ihre Berufung hat das Bayerische LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 23.7.2015). Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 17.8.2015 Revision eingelegt.

2

Das Rechtsmittel der Klägerin ist nach ihrem erkennbaren Interesse als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss auszulegen, denn eine Revision ist nicht statthaft. Diese Beschwerde ist indes unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Behrend
Söhngen
Dr. Flint

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