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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: B 3 KR 19/15 B
Grundsatzrüge; Klärungsfähige Frage der Existenz einer Verkehrssitte; Nicht klärungsfähige Einzelfallfragen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25333
Aktenzeichen: B 3 KR 19/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 28.11.2014 - AZ: L 5 KR 48/12

SG Münster - AZ: S 17 (11) KR 74/08

BSG, 02.09.2015 - B 3 KR 19/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre.

2. Während die Frage, ob nach den gegebenen Umständen eine entsprechende Verkehrssitte existiert, generell klärbar ist, gilt dies für die Frage nach dem individuellen Verzicht auf eine Annahmeerklärung nicht; denn dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 19/15 B

L 5 KR 48/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 (11) KR 74/08 (SG Münster)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................. .

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2015 durch den Richter S c h r i e v e r - als Vorsitzender - sowie die Richterinnen Dr. O p p e r m a n n und Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19 221,39 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der als Hilfsmittelerbringer im Bereich Orthopädie- und Schuhtechnik (§ 127 SGB V) tätige Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse, die im vorliegenden Fall in gewillkürter Prozesstandschaft auch für alle anderen in Nordrhein-Westfalen vertretenen Ersatzkassen auftritt, die Auszahlung rechtsgrundlos einbehaltener und verrechneter Vergütungen für erbrachte orthopädietechnische Leistungen in Höhe von 12 984,68 Euro (nach Berechnung der Beklagten nur 12 633,49 Euro) sowie die Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Zahlungen in Höhe von 6236,71 Euro. Er macht geltend, die von den Ersatzkassen wegen fehlerhafter Leistungsabrechnungen aus den Jahren 2005 und 2006 erhobenen Forderungen aus Schadensersatzansprüchen und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen in einer Gesamthöhe von 30 948,98 Euro seien dem Grunde und der Höhe nach bestritten, und ein Vergleich auf Rückzahlung von 21 000 Euro sei letztlich nicht zustande gekommen, weil über die Zahlungsmodalitäten keine Einigung erzielt werden konnte. Die vier "freiwilligen" Zahlungen über insgesamt 6236,71 Euro seien von ihm ausschließlich in der Hoffnung auf eine gütliche Einigung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorab geleistet worden. Die Staatsanwaltschaft M. hat ein wegen des Verdachts des Betrugs (§ 263 StGB) gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren nach Zahlung einer Geldauflage von 4000 Euro gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt (Beschluss vom 24.3.2009 - 45 Js 955/06).

2

Das SG hat die Klage auf Verurteilung zur Zahlung von 19 221,39 Euro abgewiesen (Urteil vom 14.7.2011), weil sich die Beteiligten vorprozessual auf einen Rückzahlungsanspruch der Ersatzkassen wegen fehlerhafter Abrechnungen in Höhe von 21 000 Euro geeinigt hätten. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.11.2014): Der von den Beteiligten im September 2007 abgeschlossene außergerichtliche Vergleich sei wirksam, weil er die Formerfordernisse eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53, 54, 56, 61 SGB X, § 126 BGB) erfülle. Der Kläger habe das schriftliche Vergleichsangebot der Beklagten vom 19.9.2007 konkludent angenommen, indem er die monatlichen Ratenzahlungen von 1857,15 Euro aufgenommen, die bereits erfolgten Einbehalte und Verrechnungen über 8000 Euro nicht beanstandet und in einem späteren Schreiben auf die "im September 2007 getroffene Regelung" Bezug genommen habe (Schriftsatz vom 17.1.2008). Auf die schriftliche Erklärung des Klägers über die erfolgte Annahme des Vergleichsangebots habe die Beklagte stillschweigend verzichtet; dies sei nach der Rechtsprechung des BSG zum Zustandekommen öffentlich-rechtlicher Verträge (Hinweis auf BSGE 76, 184 [BSG 29.06.1995 - 11 RAr 109/94] = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 sowie BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 9 RdNr 12) zulässig gewesen und stehe dem wirksamen Abschluss des Vergleichsvertrages (§ 61 Satz 2 SGB X iVm § 779 BGB sowie § 54 SGB X) nicht entgegen.

3

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er beruft sich dabei auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz zu mehreren Entscheidungen des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

5

1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 65 f mwN). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 S 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

6

a) Der Kläger verweist auf die Entscheidung des BSG vom 29.6.1995 (11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8), in der es als unschädlich bezeichnet wurde, dass eine Urkunde über einen unterzeichneten Kreditantrag nebst Sicherungsabtretungsklausel (§ 409 Abs 1 Satz 2 BGB) nicht auch die Annahme der Abtretung ausweist, sofern die Abtretung tatsächlich angenommen worden und die Erklärung des Annahmewillens als grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 151 BGB entbehrlich ist. Diese vom LSG herangezogene Entscheidung des BSG sieht der Kläger als auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar an und hat demgemäß folgende Rechtsfrage formuliert: "Wird auch dann stillschweigend auf eine entsprechende Erklärung verzichtet, wann die Parteien lediglich Vergleichsvorschläge austauschen, ohne dass eine der Parteien eine Urkunde ausgestellt hat?"

7

b) Damit hat der Kläger zwar eine Rechtsfrage aufgeworfen, es fehlt aber an der Darlegung der Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit dieser Frage.

8

aa) Es mangelt bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, weil der Kläger lediglich von jeweils durch die Gegenseite nicht angenommenen Vergleichsvorschlägen ausgeht, er aber selbst vorträgt, das LSG sei zu der Auffassung gelangt, ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag sei wirksam zustandegekommen. Die Beschwerdebegründung lässt eine nachvollziehbare Darlegung der vom LSG festgestellten Tatsachen vermissen. Ohne diese Tatsachenbasis kann nicht abgeschätzt werden, ob in dem angestrebten Revisionsverfahren über die Rechtsfrage zu entscheiden ist.

9

bb) Mit der Rechtsfrage unterstellt der Kläger, das Schreiben der Beklagten vom 19.9.2007 (Rückforderungsbetrag aller Ersatzkassen gerundet 31 000 Euro abzüglich eines vom Kläger geforderten Risikoabschlags von 10 000 Euro und bereits verrechneter Einbehalte von 8000 Euro = Restforderung von 13 000 Euro, abzutragen in 7 Monatsraten zu je 1857,15 Euro ab 15.10.2007) stelle keine Urkunde dar. Urkunden sind schriftlich niedergelegte Äußerungen von Personen, die einen bestimmten Gedankeninhalt vermitteln, ihren Aussteller erkennen lassen und geeignet sind, im Rechtsverkehr als Beweismittel zu dienen (BGHZ 65, 300; BGHSt 13, 239; BSG SozR 3-1200 § 33a Nr 4, S 19). Es wird vom Kläger nicht erläutert, weshalb ein Schriftstück, das ein konkretes, verbindliches Angebot einer Krankenkasse auf Abschluss eines Vergleichsvertrages (§ 779 BGB) mit einem Leistungserbringer zur abschließenden Regelung eines im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses enthält, keine Urkunde im vorstehenden Sinne darstellen soll. Gleiches gilt für die Annahme eines solchen Vergleichsangebots. Nicht die Urkundenqualität solcher schriftlichen Vertragserklärungen ist streitig, sondern lediglich die Frage, ob für die in § 56 SGB X geforderte Schriftform für öffentlich-rechtliche Verträge, zu denen Vergleichsverträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern gehören, die Unterzeichnung durch die Vertragspartner bzw deren Bevollmächtigte auf derselben Urkunde erfolgen muss, also immer die sog "Urkundeneinheit" erforderlich ist (§ 126 Abs 2 Satz 1 BGB). Dieses Problem spricht der Kläger in seiner Beschwerdebegründung zwar auch an, geht dabei aber nicht auf die - vom LSG zitierte - Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 18.7.2006 (B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 12) ein, die sich mit diesem Problem beschäftigt. Er legt nicht dar, aus welchen Gründen hier im Hinblick auf dieses Urteil und die von ihm selbst zitierten weiteren Entscheidungen noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Zudem setzt er in seiner Rechtsfrage einen rechtlichen Gegensatz zwischen schriftlichen "Vergleichsvorschlägen" und "Urkunden" voraus, der nicht entscheidungserheblich ist. Damit mangelt es auch an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage.

10

cc) Soweit der Kläger in der Rechtsfrage die Voraussetzungen für einen stillschweigenden Verzicht des den Vergleich anbietenden Vertragspartners auf die Erklärung des anderen Vertragspartners über die erfolgte Annahme des Vergleichsvorschlags anspricht, mangelt es ebenfalls an der Darlegung der Klärungsfähigkeit, weil diese Voraussetzungen in einem Revisionsverfahren nicht abstrakt und generell geklärt werden können. Nach § 151 Satz 1 BGB, der gemäß § 61 Satz 2 SGB X auch für die Schriftform öffentlich-rechtlicher Verträge zu beachten ist (BSGE 76, 184 [BSG 29.06.1995 - 11 RAr 109/94] = SozR 3-1200 § 53 Nr 8, Juris RdNr 31), kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Während die Frage, ob nach den gegebenen Umständen eine entsprechende Verkehrssitte existiert, generell klärbar ist, gilt dies für die Frage nach dem individuellen Verzicht auf die Annahmeerklärung nicht; denn dies ist stets eine Frage des Einzelfalls. Das LSG ist im vorliegenden Einzelfall von einem derartigen Verzicht ausgegangen.

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2. Zur Darlegung einer Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist es erforderlich herauszuarbeiten, dass das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der vorgenannten Gerichte entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des LSG auf dieser Divergenz beruht. Eine Abweichung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz versehentlich nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67).

12

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht gerecht. In der Beschwerdebegründung hat der Kläger zwar drei Urteile des BSG aufgeführt, die aus seiner Sicht die Entscheidung des LSG, im vorliegenden Fall einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag anzunehmen, nicht zu tragen vermögen (Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 9/10 R - SozR 4-2500 § 84 Nr 2; Urteil vom 29.6.1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 und Urteil vom 28.10.1992 - 6 RKa 19/91 - SozR 3-2500 § 120 Nr 3), es fehlt aber bereits an der Herausarbeitung eines konkreten, fallübergreifend gültigen Rechtssatzes des BSG. Zudem ist kein Rechtssatz des LSG dargestellt worden, der mit einem Rechtssatz des BSG aus jenen Entscheidungen unvereinbar sein soll. Da sich das LSG sogar ausdrücklich auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 und BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 9) zur Stützung seines Urteils bezogen hat, ist festzuhalten, dass das LSG gerade nicht gewillt war, den Boden der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verlassen und eine divergierende eigene Rechtsauffassung zu entwickeln. In Betracht zu ziehen ist also allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, jedoch kein Widerspruch im Grundsätzlichen. Daher ist auch der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht formgerecht dargelegt worden.

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

14

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren basiert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 3 GKG.

Schriever
Dr. Oppermann
Dr. Waßer

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