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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.07.2015, Az.: B 1 KR 15/15 B
Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V; Verfahrensrüge; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Ermessensentscheidung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20193
Aktenzeichen: B 1 KR 15/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 14.01.2015 - AZ: L 1 KR 91/13

SG Leipzig - AZ: S 8 KR 125/11

BSG, 02.07.2015 - B 1 KR 15/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs. 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann").

2. Sie wird daher vom BSG nur darauf überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, also ob etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen.

3. Das Vorliegen einer groben Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen; dabei kommt es vor allem auch darauf an, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt worden ist.

4. Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG sinnvoll.

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 15/15 B

L 1 KR 91/13 (Sächsisches LSG)

S 8 KR 125/11 (SG Leipzig)

...............................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...................................................,

gegen

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,

Sternplatz 7, 01067 Dresden,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. Kommunaler Sozialverband Sachsen,

Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig,

2. AOK PLUS - Pflegekasse bei der Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,

Sternplatz 7, 01067 Dresden.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Juli 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Alleinerbe der am 2.11.2013 verstorbenen, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert gewesenen J. S. (Versicherte). Die Versicherte blieb mit ihrem Begehren, ihr im Rahmen eines Persönlichen Budgets Kosten einer Haushaltshilfe (im Zeitraum vom 1.11.2010 bis 31.10.2011) zu übernehmen, Kraftfahrzeug-Beihilfe zu gewähren sowie Kosten für eine Couchgarnitur (1024 Euro) zu erstatten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V - auch in Verbindung mit der Satzung der Beklagten - seien nicht erfüllt. Weder sei die Versicherte akut erkrankt gewesen noch habe ein Kind in ihrem Haushalt gelebt. Wegen § 2 Abs 1 SGB XII bestehe auch im Rahmen des Persönlichen Budgets kein Anspruch auf Kraftfahrzeug-Beihilfe (Verweis auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 17.4.2013 - L 8 SO 84/11 - zur dortigen Berufung der Versicherten). Ungeachtet dessen, ob die Couchgarnitur ein Hilfsmittel iS des § 31 SGB IX sein könne, fehle es schon an der Antragstellung bei der Beklagten vor der Beschaffung der Couchgarnitur. Das Antragserfordernis dürfe durch die Wahl von Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets nicht umgangen werden. Auch ein daneben in Betracht kommender Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V scheitere an der fehlenden Unaufschiebbarkeit der Leistung (Beschluss vom 14.1.2015).

2

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) und des Verfahrensfehlers (dazu 2.).

4

1. Wer sich - wie hier der Kläger - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

5

Der Kläger formuliert zwar drei Rechtsfragen, legt aber - soweit diese überhaupt klar sind - deren Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar (dazu a bis c):

a) Der Kläger formuliert als erste Frage: "Besteht ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe gemäß § 13 Nr. 1 der Satzung der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen auch dann, wenn eine chronische Krankheit vorliegt?"

6

Es fehlt bereits an der ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage. Der Kläger setzt sich nicht mit dem Wortlaut der Satzungsregelung auseinander, deren Geltungsbereich (Sachsen und Thüringen) sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 SGG; Sächsisches LSG, Bezirk: Sachsen). Danach stellt die Beklagte außer in den in § 38 Abs 1 SGB V genannten Fällen Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn "nach ärztlicher Bescheinigung" die Weiterführung des Haushaltes wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass eine danach gebotene entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt oder aus Rechtsgründen entbehrlich ist.

7

Zudem legt er die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht dar. Sie ist zu verneinen, wenn die Antwort aus dem Gesetz - hier der Satzung - zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Nach dem klaren Wortlaut der Satzungsregelung ist eine akute Krankheit oder eine akute Verschlimmerung einer - uU auch chronischen - Krankheit eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Haushaltshilfe. Der Kläger setzt sich mit dem Wortlaut der Regelung überhaupt nicht auseinander.

8

b) Der Kläger formuliert als zweite Frage: "Ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 1 SGB XII i.V.m. Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention einen Anspruch auf bedürftigkeitsunabhängige Mobilitätshilfen?"

9

Die aufgeworfene Frage ist bereits nicht klar: § 2 Abs 1 SGB XII bestimmt zum Nachrang der Sozialhilfe: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Soweit der Kläger ggf sinngemäß die Rechtsfrage stellen wollte, ob Art 20 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) § 2 Abs 1 SGB XII verdränge und sich aus dem SGB XII Ansprüche auf bedürftigkeitsunabhängige Mobilitätshilfen ergäben, zeigt die Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend auf. Hierzu hätte er sich mit der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art 20 UN-BRK (zur unmittelbaren Anwendung von Vorschriften der UN-BRK vgl BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69) auseinandersetzen sowie darlegen müssen, weshalb eine Vererbbarkeit höchstpersönlicher Sozialhilfeansprüche trotz gesetzlichen Verbots in § 17 Abs 1 S 2 SGB XII, der eine Anwendung der §§ 53, 54 SGB I ausschließt, rechtlich möglich sein kann.

10

c) Der Kläger formuliert als dritte Frage: "Stellen Ansprüche auf Leistung des persönlichen Budgets gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB i.V.m. § 17 Abs. 2-4 SGB IV eine Ausnahme vom Grundsatz der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse dar?"

11

Auch hier fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. Der Kläger stellt diese Rechtsfrage im Hinblick auf die von der Versicherten selbst beschaffte Couchgarnitur (Aufrichthilfe) als (vermeintliche) Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 11 Abs 1 Nr 5 SGB V iVm § 17 Abs 2 bis 4 SGB IX. Er legt jedoch schon nicht dar, dass es sich dabei um eine Leistung handelt, die zum GKV-Leistungskatalog gehört (vgl § 33 Abs 1 S 1 SGB V zum Ausschluss von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens), die eine KK im Rahmen eines Persönlichen Budgets überhaupt erbringen darf.

12

2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es.

13

Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention), legt diese aber nicht schlüssig dar. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil - hier: der Beschluss - auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - RdNr 6 mwN). Daran fehlt es.

14

Der Kläger trägt lediglich vor, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das LSG hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Beihilfe in der Sache entscheiden werde, nachdem das SG die Klage insoweit wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen habe. Er hätte ansonsten weiter zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere auch zu der konkreten Vermögenssituation der Versicherten vorgetragen. Der Kläger legt aber nicht dar, was er zu den anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen hat, was er konkret noch vorgetragen hätte und aufgrund welcher vom LSG zu vertretender Umstände er gehindert war, mit der Berufungsbegründung umfassend oder spätestens nach Zustellung der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG weiter vorzutragen.

15

Mit seiner weiteren Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 SGG beanstandet der Kläger zugleich ausdrücklich, dass das LSG seine Entscheidung lediglich mit den Berufsrichtern und nicht in der in § 33 SGG vorgesehenen Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern getroffen habe. Damit macht er auch den absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO geltend. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Sie wird daher vom BSG nur darauf überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, also ob etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9). Das Vorliegen einer groben Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auch darauf an, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 31/13 B - Juris RdNr 7). Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG sinnvoll (vgl BSGE 44, 292 [BSG 22.09.1977 - 10 RV 79/76] = SozR 1500 § 124 Nr 2). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung nur dann, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, sodass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird. Diese Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung muss das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob es im vereinfachten Verfahren gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Demgemäß sind für diese Ermessensentscheidung die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen relevant. Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung im obigen Sinne vor (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 13). Mit der Besetzungsrüge können jedoch nicht die an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (Verletzung des § 103 SGG - Amtsermittlungsgrundsatz) nach erfolgter Anhörung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) zu stellenden Anforderungen (vgl BSG Beschluss vom 19.7.2013 - B 1 KR 20/13 B - RdNr 11 f) umgangen werden.

16

Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits nicht vorträgt, dass die Entscheidung im Beschlusswege gegen seinen im Berufungsverfahren ausdrücklich geäußerten Willen ergangen sei, zeigt er auch keine grobe Fehleinschätzung des LSG auf. Er legt nicht dar, dass er im Berufungsrechtszug neue Tatsachenbehauptungen vorgetragen habe oder dass das LSG seiner Entscheidung neue Tatsachen zugrunde gelegt habe, wegen derer es verpflichtet gewesen wäre, mit der Versicherten bzw dem Kläger mündlich zu verhandeln. Vielmehr macht er nur geltend, wichtige Tatsachenfragen, wie die konkrete Vermögenssituation der Versicherten im Zeitpunkt der Behördenentscheidung, seien ungeklärt gewesen. Den danach allenfalls sinngemäß geltend gemachten Verstoß gegen § 103 SGG legt er jedoch nicht dar.

17

Dass der Fall der Versicherten besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, die einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren entgegenstünden, legt er trotz des Hinweises auf die UN-BRK nicht im erforderlichen Umfang dar. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG seine Entscheidung unter wörtlicher Wiedergabe der Urteilsgründe in einem anderen von der Versicherten geführten Berufungsverfahren begründet hat und dieses andere Urteil seinerseits auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6.3.2012 (BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69) Bezug genommen hat (vgl auch II. 1. b).

18

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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