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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.06.2016, Az.: B 8 SO 31/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18181
Aktenzeichen: B 8 SO 31/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 14.04.2016 - AZ: L 7 SO 613/16

SG Karlsruhe - AZ: S 11 SO 4183/15

BSG, 02.06.2016 - B 8 SO 31/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 31/16 B

L 7 SO 613/16 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 SO 4183/15 (SG Karlsruhe)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Karlsruhe,

Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem am 14.5.2016 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (vom 14.4.2016; ihm zugestellt am 20.4.2016) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; vgl auch BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6, sowie BVerfG, NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Erklärung wurde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Freitag, dem 20.5.2016 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 174 Abs 1 ZPO), sondern erst am 27.5.2016, damit verspätet, vorgelegt.

3

Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war.

4

Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 18.5.2016 ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Behrend
Söhngen

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