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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.05.2016, Az.: B 4 AS 105/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18439
Aktenzeichen: B 4 AS 105/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 17.03.2016 - AZ: L 7 AS 2420/14 B ER

SG Gelsenkirchen - AZ: S 33 AS 3051/14 ER

BSG, 02.05.2016 - B 4 AS 105/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 105/16 S

L 7 AS 2420/14 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 33 AS 3051/14 ER (SG Gelsenkirchen)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Kreis Recklinghausen,

Hertener Straße 20, 45657 Recklinghausen,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 - L 7 AS 2420/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit einem am 25.4.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom "27.2.2016" gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2016, in dem es die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 29.2.2016 als unzulässig verworfen hat, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Des Weiteren hat die Antragstellerin beantragt, "Revision" gegen den vorgenannten Beschluss zuzulassen, hilfsweise den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen sowie "eine Fristverlängerung und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand". Zudem beantragt die Antragstellerin für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2

Der Senat wertet das Vorbringen der Antragstellerin als Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss. Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 17.3.2016 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht entsprochen.

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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