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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.05.2016, Az.: B 13 R 83/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17113
Aktenzeichen: B 13 R 83/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 26.01.2016 - AZ: L 2 R 197/14

SG Frankfurt/Main - AZ: S 4 R 319/12

BSG, 02.05.2016 - B 13 R 83/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 83/16 B

L 2 R 197/14 (Hessisches LSG)

S 4 R 319/12 (SG Frankfurt am Main)

....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Hessen,

Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt . aus F. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Hessische LSG hat im Urteil vom 26.1.2016 einen Anspruch des im Jahr 1954 geborenen Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zugunstenverfahren rückwirkend ab 1.6.1998 verneint. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente (Drei-Fünftel-Belegung) seien nur erfüllt, wenn die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers gerade im Zeitraum zwischen März 1998 und Mai 2002 in rentenrelevantem Umfang abgesunken sei und seitdem so fortbestanden habe. Das sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die Frage, ob der Kläger vor seinem Zuzug nach Deutschland (1989) im früheren Jugoslawien weitere auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten zurückgelegt habe, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil geltend, die Entscheidung des LSG zur Versagung der Rente verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und im Recht auf Eigentum, die zur Nichtzulassung der Revision in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

3

1. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO). Denn die bereits von einem Rechtsanwalt erhobene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt nicht die insoweit vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen (dazu näher unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 23.4.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder einen Verfahrensmangel noch einen sonstigen Revisionszulassungsgrund in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

a) Die vom Kläger pauschal - ohne jede grundrechtsbezogene Argumentation - erhobenen Behauptungen einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) und des Eigentumsgrundrechts (Art 14 Abs 1 GG) zeigen weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Abweichung von oberstgerichtlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) auf. Die Behauptungen sind bei Berücksichtigung des Schutzbereichs der genannten Grundrechte auch im Übrigen abwegig.

6

b) Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

7

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist dabei, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

8

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht:

9

aa) Soweit er rügt, das LSG habe im Tatbestand seiner Entscheidung "bewusst verschwiegen", dass der Schwerbehindertenausweis, der ihm ab dem 19.2.1998 einen GdB von 100 und das Merkzeichen "G" bescheinigt habe, vom Amt für Versorgung und Soziales erst im Jahr 2010 rückwirkend ausgestellt worden sei, wird aus der Darstellung des Klägers nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung des LSG hierauf beruhen könnte. Der Hinweis, dass das Versorgungsamt die Rückwirkung seiner Feststellungen erst zum 1.6.1998 angeordnet hätte, wenn es gewusst hätte, dass er - der Kläger - sich noch bis zum 31.5.1998 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden habe, zeigt keinen Verfahrensfehler des LSG auf.

10

bb) Soweit der Kläger beanstandet, das LSG habe es versäumt, den Amtsleiter des Versorgungsamts als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, will er offenbar eine Verletzung der Verpflichtung zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG) geltend machen. Er bezeichnet jedoch keinen darauf gerichteten prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er vor dem LSG bis zum Schluss aufrechterhalten habe und dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Entsprechendes gilt für die Rüge, das LSG hätte in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsunvermögens des Klägers von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen.

11

cc) Mit dem Vorhalt, das LSG habe sich der Auffassung eines Arztes der Beklagten zum Zeitpunkt der Leistungsminderung "in verfassungswidriger Weise mit seinem Berufungsurteil angeschlossen", beanstandet der Kläger die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Das gilt auch für die Rüge, das LSG habe verkannt, dass aufgrund der ab dem 29.6.2000 im Versicherungsverlauf fehlenden Versicherungszeiten spätestens ab diesem Zeitpunkt von einem fehlenden Leistungsvermögen habe ausgegangen werden müssen. Auf (vermeintliche) Fehler in der Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kraft ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ein Verfahrensmangel jedoch von vornherein nicht gestützt werden.

12

dd) Soweit der Kläger rügt, das LSG hätte ein Urteil erst sprechen dürfen, wenn auch die Versicherungsträger in Slowenien und Serbien das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungszeiten bescheinigt hätten, vermag er keine Verfahrensvorschrift zu benennen, aus der sich das ergeben soll. In Wahrheit beanstandet er damit die inhaltliche Richtigkeit des LSG-Urteils, ohne auch nur ansatzweise auf die Ausführungen des LSG gedanklich einzugehen, weshalb vor 1990 im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeiten für die Aufrechterhaltung der Drei-Fünftel-Belegung (vgl § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI) in Zeiträumen ab 1998 ohne Bedeutung sind.

13

ee) Keine näheren Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers zu der Behauptung, das Berufungsgericht habe durch die Nichtzulassung der Revision seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt. Schon deshalb ist ein Verfahrensmangel auch insoweit nicht hinreichend bezeichnet.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

c) Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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