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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: B 1 KR 128/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12213
Aktenzeichen: B 1 KR 128/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 04.08.2015 - AZ: L 9 KR 304/14

SG Berlin - AZ: S 211 KR 2055/12

BSG, 02.03.2016 - B 1 KR 128/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 128/15 B

L 9 KR 304/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 211 KR 2055/12 (SG Berlin)

.............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. März 2016 durch den den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm den Nachweis seiner Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen durch ein anderes Nachweisdokument als die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu ermöglichen, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) ua ausgeführt, die betroffenen Regelungen des SGB V stünden mit höherrangigem Recht in Einklang (Urteil vom 4.8.2015).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

4

1. Wer sich - wie hier der Kläger - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.

5

Der Kläger formuliert zwar die Rechtsfrage,

"ob der Kläger verpflichtet ist, für die Inanspruchnahme von Leistungen die EGK zu verwenden und ob dadurch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und die Weitergabe persönlicher Daten, verletzt wird.".

6

Der Kläger zeigt aber den Klärungsbedarf der von ihm aufgeworfenen Frage nicht auf. Er legt nicht hinreichend dar, wieso mit Blick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur eGK (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) noch Klärungsbedarf bestehen soll. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7). Daran fehlt es.

7

Der Kläger gibt lediglich an, dass die Entscheidung des erkennenden Senats zur eGK "weiterhin von Interessenvertretungen der Patienten und Datenschützern massiv kritisiert" werde und übt im Übrigen selbst Kritik an der Rechtsprechung des Senats. Dies genügt aber nicht für die Darlegung, dass die Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig geworden ist. Der Kläger legt nämlich schon nicht dar, welcher Art die "massive Kritik" sein soll, also welche konkreten Einwendungen gegen die Rechtsprechung des Senats vorgebracht werden. Die allgemein gehaltene und nicht näher spezifizierte Behauptung des Klägers ermöglicht dem erkennenden Senat nicht die Prüfung, ob die Einwendungen ernst zu nehmen sind oder nur die vom erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigten Argumente der Gegner der eGK ohne neuen substanziellen Inhalt lediglich wiederholen, wofür das Wort "weiterhin" spricht.

8

Wer sich - wie der Kläger - auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur eGK beruft, darf sich im Übrigen nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechte - hier die informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) - beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu muss er den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufzeigen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtern und die Verletzung der konkreten Regelung des GG darlegen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen darin, Kritik an der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu üben und sie in Frage zu stellen, ohne sich mit der zur informationellen Selbstbestimmung ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.

9

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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