Beschl. v. 02.03.2015, Az.: B 2 U 283/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 23.09.2014 - AZ: L 3 U 195/12
SG Speyer - AZ: S 12 U 357/10
BSG, 02.03.2015 - B 2 U 283/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 283/14 B
L 3 U 195/12 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 12 U 357/10 (SG Speyer)
.......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 26.1.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 19.2.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
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