Beschl. v. 01.12.2015, Az.: B 8 SO 44/15 BH
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 01.10.2015 - AZ: L 23 SO 139/15
SG Berlin - AZ: S 49 SO 2134/12
BSG, 01.12.2015 - B 8 SO 44/15 BH
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 44/15 BH
L 23 SO 139/15 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 49 SO 2134/12 (SG Berlin)
................................,
Kläger und Antragsteller,
gegen
Land Berlin,
Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin,
Beklagter.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1.4.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 1.10.2015). Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg einen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) geltend machen kann.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Eicher
Krauß
Siefert
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