Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 8 SO 69/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 21.07.2014 - AZ: L 9 SO 174/14 NZB
SG Gelsenkirchen - AZ: S 2 SO 276/13
BSG, 01.10.2014 - B 8 SO 69/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 69/14 S
L 9 SO 174/14 NZB (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 2 SO 276/13 (SG Gelsenkirchen)
.....................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Gelsenkirchen,
Vattmannstraße 2 - 8, 45879 Gelsenkirchen,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.4.2014 und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen (Beschluss vom 21.7.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit einem am 9.9.2014 eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft; denn er ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.