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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 8 SO 69/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23993
Aktenzeichen: B 8 SO 69/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 21.07.2014 - AZ: L 9 SO 174/14 NZB

SG Gelsenkirchen - AZ: S 2 SO 276/13

BSG, 01.10.2014 - B 8 SO 69/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 69/14 S

L 9 SO 174/14 NZB (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 2 SO 276/13 (SG Gelsenkirchen)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Gelsenkirchen,

Vattmannstraße 2 - 8, 45879 Gelsenkirchen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.4.2014 und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen (Beschluss vom 21.7.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit einem am 9.9.2014 eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

2

Eine Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft; denn er ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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