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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 3 P 9/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23294
Aktenzeichen: B 3 P 9/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 11.04.2014 - AZ: L 4 P 4417/13

SG Freiburg - AZ: S 18 P 6926/11

BSG, 01.10.2014 - B 3 P 9/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 9/14 B

L 4 P 4417/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 18 P 6926/11 (SG Freiburg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

IKK-Pflegekasse classic,

Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III ab Dezember 2010.

2

In dem Rechtsstreit S 18 P 75/09 SG Freiburg = L 4 P 3548/10 LSG Baden-Württemberg des 1993 geborenen, mehrfach behinderten Klägers auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe III statt der zunächst bewilligten Pflegestufe I hatte das SG ein Gutachten nach § 109 SGG vom Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. D. vom 26.8.2009 eingeholt, der den Grundpflegebedarf des Klägers nach persönlicher Begutachtung unter Besprechung seines Tagesablaufs mit Eltern und Schwester und nach Auswertung eines Pflegetagebuches auf 150 Minuten veranschlagt hat (97 Minuten für Körperpflege, 8 Minuten für Ernährung und 45 Minuten für Mobilität). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 31.5.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin im Wege eines angenommenen Teilanerkenntnisses Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1.2.2008 und führte dies mit Bescheid vom 3.8.2010 aus. Die weitergehende Klage auf Leistungen nach der Pflegestufe III hat das SG abgewiesen (Urteil vom 31.5.2010). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe III nicht erfüllt und die weitergehenden Schätzungen des Zeitaufwandes im vorgelegten Pflegetagebuch nicht nachvollziehbar seien (Urteil des LSG vom 6.12.2012). Dabei hat das LSG den auf den Leistungsantrag des Klägers vom 20.2.2008 ergangenen Bescheid vom 28.5.2008/Widerspruchsbescheid vom 12.12.2008, der die Zeit ab 1.2.2008 betraf und der im Berufungsverfahren nur für die Zeit ab 1.8.2008 angefochten worden war, als durch den auf den zweiten Leistungsantrag vom 1.12.2010 ergangenen Ablehnungsbescheid vom 27.5.2011 (dazu Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011) gemäß § 96 SGG ersetzt angesehen. Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das LSG-Urteil vom 6.12.2012 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 27.6.2013 - B 3 P 2/13 B), dabei aber darauf hingewiesen, dass die Annahme des LSG, der zweite Ablehnungsbescheid vom 27.5./14.12.2011 habe den ersten Ablehnungsbescheid vom 28.5./12.12.2008 "vollständig ersetzt" und sei dadurch alleiniger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§ 96 SGG), unzutreffend sei, weil der Leistungszeitraum ab 1.8.2008 im Berufungsverfahren streitig war, der zweite Ablehnungsbescheid aber nur die Zeit ab 1.12.2010 betreffe. Dieser Verfahrensfehler sei allerdings nicht gerügt worden, sodass sich an der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nichts ändere.

3

Die bereits am 30.12.2011 zum zweiten Ablehnungsbescheid vom 27.5./14.12.2011 erhobene Klage auf Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe III ab 1.12.2010 hat das SG als unzulässig abgewiesen, weil über diesen Streitgegenstand bereits rechtskräftig durch Urteil des LSG vom 6.12.2012 (L 4 P 3548/10) entschieden worden sei (Gerichtsbescheid vom 5.9.2013 - S 18 P 6926/11). Das LSG hat diese Rechtsauffassung geteilt und deshalb die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 11.4.2014 - L 4 P 4417/13). Dabei hat das LSG die Frage offengelassen, ob der im Beschluss des BSG vom 27.6.2013 geäußerten Ansicht über die Unanwendbarkeit des § 96 SGG auf den zweiten Ablehnungsbescheid vom 27.5./14.12.2011 zu folgen sei. Auf jeden Fall sei in jenem Berufungsverfahren auch über diesen Bescheid und die von ihm abgedeckte Leistungszeit ab 1.12.2010 materiell entschieden worden, sodass dem vorliegenden Rechtsstreit die Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils vom 6.12.2012 entgegenstehe (§ 141 Abs 1 Nr 1 SGG).

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.4.2014; er beruft sich auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sowie auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG). Der Kläger beruft sich zwar auf zwei gesetzliche Zulassungsgründe; diese sind jedoch nicht so dargelegt, wie § 160a Abs 2 Satz 3 SGG es verlangt.

6

1. Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, dass und weshalb die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

a) Der Kläger rügt, die Verfügung des SG vom 9.8.2012 über die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) sei vom zuständigen Richter nicht mit vollem Namen unterzeichnet worden und das auf dieser Verfügung beruhende Anhörungsschreiben vom 10.8.2012 (§ 105 Abs 1 Satz 2 SGG) enthalte ebenfalls nicht den vollen Namen des Richters. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 49 zur Betreibensaufforderung nach § 102 Abs 2 SGG) erforderlich. Außerdem lasse das Schreiben nicht erkennen, weshalb die Anordnung des SG vom 24.7.2012 über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Pflegebedarf nach § 109 SGG am 3.8.2012 wieder aufgehoben worden sei und der - von ihm aufrechterhaltene - Antrag nun nicht (mehr) als sachdienlich bewertet worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 106 SGG, § 202 SGG iVm § 139 ZPO).

8

b) Mit diesem Vorbringen werden indes keine Verfahrensfehler des LSG, sondern nur - vermeintliche - Verfahrensfehler des SG dargelegt. Dies ist aber revisionszulassungsrechtlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ohne Bedeutung. Deshalb brauchte auch nicht zu entschieden werden, ob die Verfahrensrügen überhaupt begründet sind. Das zusätzliche Vorbringen des Klägers, es sei nicht auszuschließen, dass nicht nur der Gerichtsbescheid des SG vom 5.9.2013, sondern auch das Urteil des LSG vom 11.4.2014 auf den Verfahrensfehlern des SG beruhe, ist unerheblich, weil auch damit nicht geltend gemacht wird, dem LSG sei ein Verfahrensfehler unterlaufen. Diese Behauptung erfüllt daher ebenfalls nicht die Anforderungen an die formgerechte Darlegung eines Verfahrensfehlers des LSG.

9

2. Auch die Divergenzrüge ist nicht formgerecht dargelegt worden. Der Senat hat zwar die Einbeziehung des zweiten Ablehnungsbescheides vom 27.5./14.12.2011 in das Berufungsverfahren L 4 P 3548/10 als verfahrensfehlerhaft bezeichnet, weil die vom LSG angenommenen Voraussetzungen des § 96 SGG nicht erfüllt gewesen seien, die Nichtzulassungsbeschwerde aber dennoch als unzulässig verworfen, weil die vorgetragenen Revisionszulassungsgründe nicht formgerecht dargelegt worden waren, die fehlerhafte Anwendung des § 96 SGG aber nicht gerügt worden war (Beschluss vom 27.6.2013). Daraus hat der Kläger abgeleitet, die am 30.12.2011 erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage zu diesem zweiten Ablehnungsbescheid hätte mangels entgegenstehender Rechtskraft nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, sondern es hätte eine materiell-rechtliche Entscheidung ergehen müssen. Der Erlass des Prozessurteils durch das SG und die Zurückweisung der Berufung durch das LSG seien auf die Nichtbeachtung der Rechtsprechung des BSG zum Anwendungsbereich des § 96 SGG zurückzuführen. Dieses Vorbringen reicht zur formgerechten Darlegung einer Divergenz zur Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht aus, weil nicht dargestellt worden ist, welchen davon abweichenden Rechtssatz das LSG aufgestellt hat und dass die Berufungsentscheidung auf dieser Abweichung auch beruht.

10

Der Kläger hat bei seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass das LSG sich mit den Anmerkungen des Senats zu § 96 SGG in den Urteilsgründen beschäftigt und dabei die Frage ausdrücklich offengelassen hat, ob der Rechtsansicht des Senats zu folgen sei. Selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht sei die Klage unzulässig; denn es sei hervorzuheben, dass das Urteil des LSG vom 6.12.2012 trotz des Verfahrensfehlers in Rechtskraft erwachsen sei, weil das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen habe. Das LSG hat also (auch) über den zweiten Ablehnungsbescheid vom 27.5./14.12.2011 materiell-rechtlich entschieden und die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, weil es ihn für rechtmäßig erachtet hat. Wegen entgegenstehender Rechtskraft konnte daher im Verfahren S 18 P 6926/11 keine erneute materiell-rechtliche Entscheidung zu diesem zweiten Ablehnungsbescheid ergehen.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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