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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 13 R 343/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26297
Aktenzeichen: B 13 R 343/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.03.2014 - AZ: L 6 R 720/12

SG Augsburg - AZ: S 2 R 1031/11

BSG, 01.10.2014 - B 13 R 343/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 343/14 B

L 6 R 720/12 (Bayerisches LSG)

S 2 R 1031/11 (SG Augsburg)

.........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.6.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 25.3.2014 mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 19.8.2014 (sinngemäß) Beschwerde eingelegt und (sinngemäß) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das LSG hat dieses Schreiben an das BSG weitergeleitet (Eingang hier am 26.9.2014).

2

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.

3

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

4

Dies ist hier innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 17.9.2014 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 87 Abs 1 S 2 SGG) nicht geschehen, obwohl in den Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe am Ende des angefochtenen Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

5

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger trotz dieser ausdrücklichen Belehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Somit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus formellen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

6

Da dem Kläger mithin keine Prozesskostenhilfe zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

7

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls ausdrücklich hingewiesen.

8

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Koloczek

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