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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 13 R 291/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23996
Aktenzeichen: B 13 R 291/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.07.2014 - AZ: L 11 R 5200/13

SG Freiburg - AZ: S 10 R 5661/11

BSG, 01.10.2014 - B 13 R 291/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 291/14 B

L 11 R 5200/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 10 R 5661/11 (SG Freiburg)

...............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 22.7.2014 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung im Juni 2010 verneint.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil beim BSG Beschwerde erhoben und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten beantragt. Er rügt, das LSG habe ältere Gutachten, ein Gutachten des Amtsarztes des Jobcenters sowie weitere aus seiner Zeit in der JVA (2003 bis 2007) unberücksichtigt gelassen und sich stattdessen auf Gutachten gestützt, die er für unzureichend halte.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des LSG kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind. Die Revision kann nur aus den dort genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, erfolgt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht.

5

Aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 8.8.2014 sowie dem Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens eine vom Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortete entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stellen könnte.

6

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind ebenfalls nicht gegeben, denn das Urteil des LSG lässt nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen, und dass die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

7

Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte:

1. Soweit der Kläger beanstandet, ein 1998 erstelltes Gutachten mit dem Ergebnis, dass er als Hausmeister nicht mehr tätig sein könne, sei vom LSG nicht berücksichtigt worden, kann hierauf ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel nicht gestützt werden. Zum einen hat sich das LSG mit dem Gutachten des Dr. C. vom 22.9.1998 (Bl 71 ff in Band I der Verwaltungsakten) in seinem Urteil (Abs 2 auf S 8 des Umdrucks) auseinandergesetzt; zum anderen kommt es in rechtlicher Hinsicht für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht darauf an, ob gerade für die letzte ausgeübte Tätigkeit noch ein ausreichendes Leistungsvermögen besteht.

2. Die Gründe, weshalb das LSG dem für den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachten des Vertragsarztes Dr. B. vom 15.4.2013 nicht gefolgt ist und stattdessen dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom 2.4.2014 den Vorzug gegeben hat, sind im LSG-Urteil (auf S 8 unten/S 9 oben) ausführlich dargestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Dr. S. fehlerhaft oder widersprüchlich sein könnte, sind nicht ersichtlich.

3. Wenn der Kläger beanstandet, dass die Stellungnahme des Dr. Se. berücksichtigt worden sei, obwohl er diesen nur als Urlaubsvertretung konsultiert habe, so ist auch hieraus kein Verfahrensmangel abzuleiten. Denn das LSG hat das sachverständige Zeugnis des Dr. Se. zwar im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben (s dort S 4, vorletzter Abs), sich in den Entscheidungsgründen darauf aber nicht gestützt.

4. Die Rüge, das LSG habe Gutachten aus der Zeit seines Aufenthalts in der JVA nicht beigezogen, begründet ebenfalls keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Zum einen hat der Kläger im Berufungsverfahren keinen Beweisantrag auf Beiziehung dieser Gutachten gestellt, sondern diese vielmehr "bewusst zurück gehalten" (Schriftsatz vom 16.5.2014). Zum anderen ist nicht erkennbar, inwiefern diese Gutachten "wegen Depressionen" während der Haftzeit in den Jahren 2003 bis 2007 für die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers im Zeitraum ab Juni 2010 von Bedeutung sein könnten.

5. Soweit der Kläger geltend macht, keiner der Gutachter habe seine Erkrankung an Diabetes und hohem Blutdruck genau untersucht und ebenso wenig seien die Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen berücksichtigt, lässt sich auch hierauf kein Verfahrensmangel stützen. Denn auch insoweit hat der Kläger im Berufungsverfahren keinen auf weitere Sachverhaltsermittlungen gerade zu diesen Punkten zielenden Beweisantrag gestellt; dies wäre aber Voraussetzung, um im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung mit Erfolg rügen zu können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 iVm § 103 SGG).

6. Auch sonst sind keine Verfahrensmängel ersichtlich, die zu einer Revisionszulassung führen könnten. Insbesondere hat das LSG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, deren Termin dem Kläger rechtzeitig mit einem Hinweis darauf, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne, mitgeteilt worden war.

8

Da mithin die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

III

9

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht aufgrund fehlender Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist deshalb unzulässig.

10

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Koloczek

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