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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 12 KR 104/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23994
Aktenzeichen: B 12 KR 104/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.08.2014 - AZ: L 1 KR 213/13

SG Detmold - AZ: S 5 KR 37/12

BSG, 01.10.2014 - B 12 KR 104/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 104/14 B

L 1 KR 213/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 5 KR 37/12 (SG Detmold)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen den ihr am 15.8.2014 zugestellten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.8.2014 mit einem von ihr unterzeichneten und am 8.9.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.9.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und "hilfsweise Dienstaufsichtsbeschwerde über den Richter am LSG NRW Herrn Dr. B." eingelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit Senatsschreiben vom 10.9.2014 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Über die hilfsweise eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde ist nicht zu entscheiden, da das BSG keine Dienstaufsicht über die vorinstanzlichen Gerichte ausübt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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